Im Papamonat ohne Geld

Ein besonders freudiges Ereignis wurde für einen jungen Unterländer zum Albtraum. Am 25. November 2017 kam sein Sohn zur Welt. Der stolze Vater vereinbarte daraufhin mit seinem Arbeitgeber, dass er einen „Papamonat“ konsumieren werde. Der „Papamonat“ sollte von 25. Jänner 2018 bis einschließlich 24. März 2018 dauern. Der Mann beantragte auch umgehend den Familienzeitbonus beim zuständigen Sozialversicherungsträger, um in dieser Zeit nicht ohne Geld dazustehen.

Böses Erwachen

Alles schien prima. Der frischgebackene Vater trat den „Papamonat“ an. Wenige Tage später teilte ihm sein Krankenversicherungsträger mit, dass er keinen Anspruch auf Familienzeitbonus habe. Er habe die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt. Wie das? Der Kindesvater habe, so die Begründung, den Familienzeitbonus nicht wie im Gesetz vorgesehen für eine „Familienzeit“ in den ersten 91 Tagen ab Geburt beantragt, sondern für eine „Familienzeit“, die bis zum 92. Tag ab Geburt dauere.

Falsch gerechnet

Verzweifelt wandte sich der junge Vater an seine AK. Aber in diesem Fall waren selbst wir machtlos.
Der Familienzeitbonus setzt voraus, dass der Vater sich während 28, 29, 30 oder 31 zusammenhängenden Tagen in Familienzeit (= „Papamonat“) befindet und diese bis zum 91. Tag ab der Geburt des Kindes konsumiert werden. Bei der Berechnung der 91 Tage ist der Tag der Geburt des Kindes mitzuzählen.

Genau da lag der Fehler. Der Kindesvater berücksichtigte bei seiner Berechnung den Geburtstag seines Sohnes nicht, weshalb er den Familienzeitbonus bis zum 92. Tag ab Geburt beantragt hatte. Dieser Fehler konnte im Nachhinein nicht mehr geändert werden. An den ursprünglich gestellten Antrag ist der Kindesvater leider gebunden. Eine Änderungsmöglichkeit sieht das Gesetz nicht vor. Dies ist für den jungen Vater auch deshalb besonders bitter, weil der „Papamonat“ rechtlich gesehen nun als unbezahlter Urlaub gesehen wird und der junge Vater deshalb die Sozialversicherungsbeiträge für sich und den Arbeitgeber zu tragen hat.