Beinahe richtig viel Geld eingebüßt

Für Metallarbeiter zahlte sich Kontrolle der Endabrechnung durch seine AK aus.

Ein Arbeiter im Metallgewerbe, der bereits seit zehn Jahren in seinem Betrieb beschäftigt war, wurde während seines Krankenstandes vom Arbeitgeber in die Firma gebeten. Dort wurde ihm eine einvernehmliche Auflösung vorgeschlagen. Nach längeren Gesprächen entschied sich der Arbeitnehmer wegen des in letzter Zeit rauer gewordenen Klimas im Betrieb dazu, das Angebot der einvernehmlichen Lösung anzunehmen. 

Mehrere Fehler

Das Arbeitsverhältnis endete mit 15. Juli 2018, dem Tag also, an dem der Arbeitnehmer in den Betrieb gerufen worden war und die einvernehmliche Auflösung unterzeichnet hatte. Mit der ihm wenige Tage danach übermittelten Endabrechnung ging er in seine AK. Dort stellte die Juristin gleich mehrere Fehler fest.

Zunächst hatte der Arbeitgeber offensichtlich übersehen, dass seit 1. Juli 2018 eine neue gesetzliche Bestimmung gilt, wonach der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung im Krankenstand auch dann schuldet, wenn eine einvernehmliche Auflösung während des Krankenstandes auf seinen Wunsch hin vereinbart wird. Da sich der Arbeitnehmer bereits im elften Berufsjahr befand, hat er insgesamt pro Arbeitsjahr Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankenstand im Ausmaß von acht Wochen volles Entgelt und vier Wochen halbes Entgelt. Der Krankenstand dauerte in absoluten Zahlen noch drei Wochen nach der einvernehmlichen Auflösung, sodass die Arbeiterkammer für den Arbeitnehmer zwei Wochen des vollen Entgeltes sowie eine Woche des Hälfteanspruches erfolgreich einforderte. 

Anders im Kollektivvertrag

Darüber hinaus hatte der Arbeitgeber den im Juni voll ausbezahlten Urlaubszuschuss rückverrechnet. Auf das Arbeitsverhältnis war aber der Kollektivvertrag für Arbeiter des eisen- und metallverarbeitenden Gewerbes anzuwenden. Der sieht vor, dass ein bereits ausbezahlter Urlaubszuschuss bei Ausscheiden des Arbeitnehmers vor Ablauf des Kalenderjahres nur dann rückverrechnet werden darf, wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt, verschuldet entlassen wird oder unberechtigt austritt. Im Falle der einvernehmlichen Auflösung war daher die Rückverrechnung unzulässig. Auch hier intervenierte die AK erfolgreich. 

Letztlich erzählte der Arbeitnehmer seiner Interessenvertretung, dass in seiner Firma zuletzt wenig Arbeitsanfall dazu geführt habe, dass der Arbeitgeber ihn regelmäßig nach Hause geschickt habe. Dadurch hatte er Minusstunden angesammelt. In der Endabrechnung wurden diese Minusstunden sodann mit seinem Resturlaubsanspruch gegenverrechnet. Das ist aber unzulässig. Stundenkontingente, egal ob diese positiv oder negativ sind, können nie mit dem Urlaubsanspruch vermengt werden. Der Arbeitnehmer erhielt eine Urlaubsersatzleistung im Ausmaß der zunächst abgezogenen Stunden verrechnet.