23.2.2018

Wettbüro: Filialleiter als Arbeiter geführt und gekündigt

Der ehemalige Filialleiter eines Wettbüros wandte sich mit der Bitte um Hilfe an die AK Vorarlberg. Für diese Branche gibt es keinen Kollektivvetrag. Der Mann war als Arbeiter angemeldet und beim Arbeitgeber auch so geführt worden. Er wurde unter Einhaltung der im Arbeitsvertrag vereinbarten Kündigungsfrist von 14 Tagen gekündigt. Als er aber bei bei der Arbeiterkammer um Auskunft bat, stellte sich heraus, dass eine frist- und terminwidrige Kündigung vorlag.

Tätigkeit eines Angestellten

Der Mann wurde im Wettbüro als Arbeiter geführt. Tatsächlich handelte es sich bei den von ihm wahrgenommenen Tätigkeiten jedoch eindeutig um die eines Angestellten. Laut Angestelltengesetz gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes für das Dienstverhältnis von Personen, die im Geschäftsbetrieb eines Kaufmannes vorwiegend zur Leistung kaufmännischer oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind. 

Was ein wenig umständlich klingt, war im vorliegenden Fall glasklar. Der Mann hatte eine Filiale des Wettbüros geleitet und dabei zweifelsfrei kaufmännische und höhere, nicht kaufmännische Dienste im Unternehmen wahrgenommen. Kurzum, er hätte als Angestellter angemeldet werden müssen. Deshalb galten für sein Arbeitsverhältnis auch die für Angestellte geltenden Gesetzesbestimmungen, insbesondere die Kündigungsbestimmungen des § 20 im Angestelltengesetz. 

Mangels anderer Vereinbarung (die arbeitsvertragliche Vereinbarung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen bei Angestellten ist nichtig) kann gemäß Angestelltengesetz der Dienstgeber das Dienstverhältnis nur mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres durch Kündigung lösen. Nun war der Mann noch nicht ein ganzes Jahr beim Arbeitgeber beschäftigt. Die vom Arbeitgeber einzuhaltende Kündigungsfrist, die mit dem folgenden Kalenderviertel enden sollte, betrug somit sechs Wochen.

Entschädigung zugesprochen

Im Falle einer frist- und terminwidrigen Kündigung gebührt Arbeitnehmern laut Gesetz eine Kündigungsentschädigung. Der Anspruch umfasst sowohl das laufende Entgelt, auf das der Arbeitnehmer während der fiktiven Kündigungsfrist Anspruch gehabt hätte, als auch die anteiligen Sonderzahlungen sowie sonstige Entgeltbestandteile einschließlich der Urlaubsersatzleistung des auf diesen Zeitraum anfallenden aliquoten Urlaubs. Im Fall des Wettbüromitarbeiters konnte die AK eine Kündigungsentschädigung aufgrund der frist- und terminwidrigen Kündigung für zwei Monate geltend machen.