Sich fit halten ist wichtig und macht auch Spaß, aber nur zu fairen Bedingungen.
Sich fit halten ist wichtig und macht auch Spaß, aber nur zu fairen Bedingungen. © Timothy, Pexels.com
12.3.2025
Konsum

AK rät zur Umsicht, damit auch die Verträge im Fitnessstudio sportlich sind

Freizeit,Konsum,Ratgeber

Auf zur Bikinifigur und zum Sixpack? Vor dem Sommer drängt es viele in die Fitnessstudios. Anfänger sollten dabei freilich einiges beachten, betont der AK Konsumentenschutz.

Fragen drängen sich auf: Bietet das Fitnessstudio an, was ich in Anspruch nehmen möchte (z. B. Kurse, Sauna, aber auch hinsichtlich der Öffnungszeiten)? Oder bietet das Fitnessstudio mehr, als ich tatsächlich brauche? Gibt es günstigere Varianten?

Sodann die Distanz zum Wohnort bzw. Arbeitsplatz: Achtung! Ein Umzug oder Wechsel des Arbeitsplatzes sind in den meisten Fällen keine Kündigungsgründe. Daher schauen Sie auch – sofern möglich – in die Zukunft: Je umständlicher der Weg, desto schneller verliert man die Lust am regelmäßigen Training. Stichwort Kündigung, da liegt der Teufel im Detail…

In diesem Beitrag:

Kündigungsmöglichkeiten
Laufzeit und Mindestvertraugsdauer
Zusatzgebühren

AK Tipps und Podcast

Konsumentenrechte im Fitnessstudio: Das sollten Sie wissen!

Kündigungsmöglichkeiten

  1. Kündigungsfrist: Viele Verträge beinhalten recht lange Kündigungsfristen. Auch ist eine Kündigung oftmals nur zu bestimmten Kündigungsterminen (z.B. zum Ende des Quartals) möglich. Je kürzer die Kündigungsfristen, desto flexibler ist der/die Konsument:in.
  2. Kündigungsgründe: oftmals werden gar keine im Vertrag vereinbart. Umstände wie Umzug, Krankheit, Schwangerschaft, Einberufung zu Bundesheer/Zivildienst stellen keine Gründe für eine Kündigung dar (außer es ist so im Vertrag bzw. in den AGB so vereinbart)
  3. Achtung: die vereinbarte Kündigungsmöglichkeit sollte unbedingt schriftlich im Vertrag festgehalten werden. Mündliche Zusagen, insbesondere in Abweichung zum Vertragstext, sind nachträglich quasi unmöglich zu beweisen.

»Umzug, Krankheit, Schwangerschaft, Einberufung zu Bundesheer oder Zivildienst stellen keine Gründe für eine Kündigung dar, außer es ist im Vertrag bzw. in den ABG so vereinbart.«

Judith Kastlunger

AK Expertin


Laufzeit und Mindestvertragsdauer

Unterschieden werden muss zwischen unbestimmter und bestimmter Laufzeit:

Variante 1: Unbestimmte Laufzeit mit Kündigungsverzicht oder Mindestvertragsdauer

  1. Bei dieser Variante wird der Fitnessstudio-Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Vertrag wird nicht automatisch verlängert, sondern läuft von vornherein so lange weiter, bis er gekündigt wird.
  2. In den meisten Fällen wird ein Kündigungsverzicht oder eine Mindestlaufzeit vereinbart. Innerhalb dieser Zeitspanne kann der Konsument oder die Konsumentin zwar schon kündigen, wirksam wird die Kündigung aber erst nach Ablauf der Mindestlaufzeit.
  3. Daher: Kündigungsfristen beachten: Möchte man, dass der Vertrag auch wirklich nach Ablauf des Kündigungsverzichtes beendet ist, so empfiehlt es sich frühzeitig eine Kündigung zu diesem Zeitpunkt schriftlich einzubringen und sich diese bestätigen zu lassen. Achtung: auch hier sind oftmals Kündigungsfristen einzuhalten.
  4. Wird keine rechtzeitige Kündigung eingebracht, läuft der Vertrag weiter und es gelten die allgemeinen Kündigungsbestimmungen.


Variante 2: Festgelegte Laufzeit im Fitnessstudio-Vertrag

  1. Bei dieser Variante wird ein Fitnessstudio-Vertrag auf eine bereits im Vorfeld angegebene fixe Laufzeit abgeschlossen.
  2. Es handelt sich dabei nicht um eine Mindestlaufzeit, sondern um eine fix vereinbarte Laufzeit. 
  3. Der Vertrag endet zum Ende der Laufzeit grundsätzlich automatisch. Es braucht dafür KEINE Kündigung.
  4. ACHTUNG: diese Verträge beinhalten oftmals eine sogenannte automatische Vertragsverlängerung: Eine automatische Vertragsverlängerung nach Ablauf der vereinbarten, fixen Laufzeit ist aber nur dann möglich, wenn der/die Konsument:in vor Ablauf der Laufzeit explizit darauf hingewiesen werden, dass sich der Vertrag verlängert, sofern keine Kündigung gemacht wird. Ohne diese Information kommt keine Verlängerung des Vertrags zu Stande.


Manche Fitnessstudios bieten unterschiedlich lange Mindestvertragsdauern an. Dabei wird für die kürzeste Dauer der höchste und für die längste Dauer der geringste Monatsbeitrag verlangt. Dies muss jedoch nicht immer von Vorteil sein. Auch ein kleiner Betrag kann belastend sein, wenn das Studio nicht genutzt wird.

Wie steht es mit Mindestlaufzeiten bzw. fixen Laufzeiten (ohne Kündigungsmöglichkeiten) von einem Jahr? Es bedarf hier einer Einzelfallbetrachtung, sagt der AK Konsumentenschutz. Je länger die Bindung, desto eher ist diese nicht rechtens.

Zusatzgebühren

Zwischenzeitlich sind einige Urteile in diesem Zusammenhang ergangen. Das heißt jedoch nicht, dass Zusatzgebühren generell und gänzlich wegfallen. Werden im Gegenzug besonders werthaltige Leistungen angeboten, die nicht typischerweise in einem Fitnessvertrag enthalten sind, können Zusatzgebühren mitunter rechtens sein.

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