Die Servicepauschale der Handybetreiber ist mehr als ein Ärgernis. Dennoch rät der Konsumentenschutz der AK den Kund:innen, die Pauschale vorläufig weiter zu bezahlen, bis das Gericht die Klage der AK entschieden hat. Denn bis dahin gilt die bestehende Rechtslange.
Die Servicepauschale der Handybetreiber ist mehr als ein Ärgernis. Dennoch rät der Konsumentenschutz der AK den Kund:innen, die Pauschale vorläufig weiter zu bezahlen, bis das Gericht die Klage der AK entschieden hat. Denn bis dahin gilt die bestehende Rechtslange. © Plann, pexels.com
23.5.2024
Konsum

AK: Servicepauschalen bröckeln, sind aber noch immer zu bezahlen

Beratung,Interessenvertretung,Konsum,Protest,Teuerung

Gute Aussichten für die Kundschaft: Die Servicepauschale der Handybetreiber wird wohl nicht mehr lange eingehoben werden. Schon machen Anbieter Vergleichsangebote. Eine Klage der AK läuft. Warum bestehende Verträge dennoch eingehalten werden sollten, sagt der AK Konsumentenschutz und bittet noch um etwas Geduld.


In diesem Blogartikel:

Das Geschäft mit den Nebenkosten

58 verschiedene Nebenkosten hat die AK schon 2019 bei zehn geprüften Handyanbietern entdeckt. Mobilfunkbetreiber haben sich über die Jahre hinweg eine unüberschaubare Zahl an Nebenkosten einfallen lassen, darunter Aktivierungs- und Tarifwechselkosten, Aufhebung der Betreiberbindung, Mahnspesen und Entsperrentgelte. 

Die AK ging im Jänner vor Gericht

Seit mehr als zehn Jahren heben die Mobilfunkanbieter auch sogenannte „Servicepauschalen“ ein. Das hat die Bundesarbeitskammer im Jänner 2024 auf den Plan gerufen. Sie hat Verbandsklagen gegen A1, Magenta und Drei eingereicht. Nun heißt es warten.

Wie lange noch? Das kann AK Konsumentenschützer Franz Valandro nicht sagen. Auch er nimmt wahr, dass die Pauschale inzwischen wackelt. So haben sechs Kunden gegen die Servicepauschale der Mobilfunkbetreiber A1 und Magenta geklagt und vor Gericht gewonnen. Diese Mobilfunkbetreiber müssen die Servicepauschale rückerstatten. Ein Fall ist bereits rechtskräftig, in den anderen läuft der Tageszeitung „Kurier“ und der „Tiroler Tageszeitung“ zufolge noch die Berufungsfrist.

Flucht nach vorn

In mehr als 250 Fällen wendeten die Mobilfunker A1, Magenta und Drei Urteile ab, indem sie die Pauschale zurückzahlten, sagt der Wiener Rechtsanwalt Matthias Strohmayer, Vertrauensanwalt des Vereins für Konsumenteninformation. Er soll an die 1000 Fälle betreuen.

Auch die Arbeiterkammer brachte heuer im Jänner eine Verbandsklage gegen die Servicepauschale der Mobilfunkbetreiber ein. Hier stehen die Urteile noch aus.
Die meisten Mobilfunkanbieter verrechnen einmal jährlich eine Servicepauschale. Sie haben diese 2011 eingeführt. Nachdem der Oberste Gerichtshof vor rund eineinhalb Jahren eine ähnliche Abgabe bei Fitnesscenter gekippt hatte, flammte die Diskussion um die Servicepauschale beim Mobilfunk wieder auf.

AK Konsumentenschützer Franz Valandro warnt: Inkasso-Schrieben ignorieren ist gar keine Option!
AK Konsumentenschützer Valandro: „Bei Nichtbezahlung kann der Betreiber momentan die Zahlung einfordern. Deshalb raten wir dringend dazu, vorerst weiter zu bezahlen.“ © Jürgen Gorbach, AK Vorarlberg

Noch gilt bestehende Rechtslage

Wichtig ist für AK Konsumentenschützer Valandro: „Entgegen verbreiteter Meinung sind die Servicepauschalen bei bestehenden Handy- und Internetverträgen aktuell noch zu bezahlen, denn das Urteil über die im Jänner 2024 eingebrachte Klage der AK wird vermutlich noch auf sich warten lassen.“ Bis dahin gilt die bestehende Rechtslage. Bei Nichtbezahlung kann der Betreiber momentan die Zahlung einfordern. Deshalb rät die AK dringend dazu, vorerst weiter zu bezahlen und das Urteil abzuwarten.

„Wegen guter Geschäftsbeziehung"

Oder man macht es wie eine Frau aus dem Oberland, die ihrem Handybetreiber die Aufforderung zukommen ließ, ihr „alle von mir bezahlten Servicepauschalen samt 4 % Zinsen ab dem jeweiligen Zahlungsdatum binnen 4 Wochen auf mein Konto zu überweisen. Das gelte für alle von ihr mit dem Handybetreiber abgeschlossenen Verträge, „auch für beendete“. Die Betreiberfirma hat das zumindest bewogen, der Kundin „angesichts der bisher guten Geschäftsbeziehung“ und um „allen Beteiligten ein aufwändiges Gerichtsverfahren zu ersparen“, eine einmalige Gutschrift von netto 65,42 Euro anzubieten. Die Konsumentin hat sich entschieden, das Ergebnis der Klage der AK abzuwarten.

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