22.03.2024
Konsum
6 Dinge, die du bei der Heizkostenabrechnung checken solltest
Beratung,Energie,Konsum,Mieten,Ratgeber,Teuerung
In den kommenden Wochen ist es wieder so weit: Die Betriebskostenabrechnungen trudeln in den Briefkästen der Mieter:innen ein – und damit auch die Heizkostenabrechnungen. Damit du dabei nur das zahlst, was du wirklich zahlen musst, haben wir für dich sechs Dinge, die du jedenfalls bei deiner Abrechnung checken solltest.
In diesem Beitrag:
#1: Alles dabei?
Prüfe die Abrechnung auf Vollständigkeit. Es gibt zahlreiche Informationen, die aus einer Abrechnung hervorgehen müssen. Welche genau das sind, findest du hier. Spoilerwarnung: Es sind viele…
#2: Stimmt die Berechnungsbasis?
Du solltest unbedingt checken, ob die Abrechnung auch tatsächlich Deine Wohnung ins Auge gefasst hat. Stimmen die ausgewiesenen Quadratmeter und allfällige sonstige wohnungsspezifische Daten überein? Grundlage für die Berechnung ist die versorgbare Nutzfläche, also im Wesentlichen grundsätzlich die gesamte Bodenfläche deiner Wohnung. Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Zubehörobjekte sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen.
#3: Stimmt der Preis?
Rechne die Abrechnung im Zweifelsfall nach. Überprüfe, ob der ausgewiesene Verbrauch plausibel erscheint. Bei Anwendbarkeit des Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetzes (HeizKG) muss der tatsächliche Preis des Energieträgers in der Abrechnung angeführt sein. Außerdem hat die Abrechnung eine Vergleichshistorie zu enthalten, welche den durchschnittlichen Verbrauch einer vergleichbaren Einheit sowie den Vorjahresverbrauch anführt, woraus sich mitunter wertvolle Rückschlüsse ergeben.
Heizung und Warmwasser sollten – in der Regel – getrennt voneinander erfasst sein. © Karolina Grabowska, Pexels
#4: Sind Warmwasser und Heizung getrennt?
Bei Anwendbarkeit des HeizKG sind Warmwasser und Heizung in der Abrechnung gemäß dem Wärmeverbrauch getrennt voneinander aufzuschlüsseln.
Aber was, wenn die Erfassung des Wärmeverbrauchs technisch nicht möglich ist? Für diesen Fall – und mangels abweichender Vereinbarung – ordnet das Gesetz eine pauschale Aufteilung wie folgt an: 60 Prozent für Heizung, 40 Prozent für Warmwasser. Eine abweichende Vereinbarung setzt jedenfalls Einstimmigkeit unter den Wohnungseigentümern (Abnehmern) voraus und hat sich innerhalb des gesetzlichen Korridors zu bewegen: Von den gesamten Versorgungskosten haben mindestens 50% und dürfen maximal 70% auf Heizung entfallen. 65 Prozent fürs Heizen und 35 Prozent für Warmwasser sind also möglich, 40 Prozent fürs Heizen und 60 Prozent für Warmwasser aber nicht.
#5: Mehr oder weniger verbraucht als gezahlt?
Wenn du weniger Energie verbraucht hast, als du vorausbezahlt hast, ergibt das einen Überschuss. Hast du mehr verbraucht, als vorausbezahlt, gibt es einen Fehlbetrag. So oder so: Beides muss innerhalb von zwei Monaten ausgeglichen werden – du bekommst also entweder Geld zurück oder musst nachzahlen.
#6: Warte nicht zu lange!
Ja, es gibt sicher spaßigeres, als seine Nebenkostenabrechnung durchzugehen. Aber du solltest es trotzdem nicht auf die lange Bank schieben! Bei Anwendbarkeit des HeizKG hat ein Abnehmer gegen die gehörig gelegte Abrechnung spätestens sechs Monate nach Rechnungslegung schriftlich begründete Einwendungen zu erheben, andernfalls die Abrechnung im Verhältnis zwischen Abnehmer und Abgeber als genehmigt gilt.
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