Soziales
Warum Männer keine Teilzeit mögen
Männer mögen keine Teilzeit. Was mich zu diesem Schluss verleitet, ist ein Blick auf die Zahlen in Vorarlberg 2020: 83,2 Prozent der Teilzeitbeschäftigten sind Frauen.
Inhaltsverzeichnis
Wenn sich der Nachwuchs ankündigt, stehen Eltern vor vielen Entscheidungen: Wer geht in Karenz und wie lange? Worauf haben Eltern überhaupt Anspruch? Und wie sieht es mit der finanziellen Unterstützung aus, wenn ein Kind kommt? Das letzte, was man da noch braucht, sind Unklarheiten bezüglich der geltenden Regeln – oder gar Nachteile aufgrund schlecht informierter Entscheidungen.
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Das stimmt nicht. Der Begriff der Karenz bezeichnet den Anspruch auf berufliche Freistellung. Mamas und Papas haben beide ein Recht darauf, Zeit mit ihrem Kind zu verbringen. Konkret bedeutet das: Arbeitgeber können eine Karenz nicht verweigern.
Womit wir beim zweiten Punkt sind: dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld. Arbeitgeber müssen aufgrund der Geburt eines Kindes keinerlei Zahlung leisten. Das Kinderbetreuungsgeld ist eine Leistung des Staates. Eltern erhalten das Kinderbetreuungsgeld je nach gewähltem Modell unterschiedlich lang und in unterschiedlicher Höhe.
Das stimmt nicht. Wer in Karenz ist, arbeitet ja nicht – und wird vom Arbeitgeber auch nicht bezahlt. Das bedeutet, dass Karenzierte in dieser Zeit nicht wie sonst über die Arbeit krankenversichert sind. Versichert in der Krankenversicherung sind Eltern durch den Bezug von Kinderbetreuungsgeld, und nur für die Dauer des Bezugs!
Das stimmt nicht. Karenz und der Bezug von Kinderbetreuungsgeld können verschieden lang sein. Kinderbetreuungsgeld können Eltern auf zwei Arten beziehen: entweder einkommensbezogen bis zum ersten Geburtstag des Kindes oder in der Kontovariante, in der Eltern selbst bestimmen, wie lange sie Kinderbetreuungsgeld beziehen wollen. Die Dauer der Karenz wird davon nicht berührt. Die Freistellung von der Arbeit kann längstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommen werden.
Das stimmt nur bedingt. Wann der Arbeitgeber eine:n wieder beschäftigten muss, hängt davon ab, wie lange Karenz in Anspruch genommen wurde. Der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes hat damit nichts zu tun. Hat man Kinderbetreuungsgeld für eine Dauer gewählt, die auch der Dauer der Karenz entspricht, so ist mit Ablauf der Karenz die Weiterbeschäftigung im Betrieb möglich.
Das stimmt nicht. Die Karenz beginnt nach Ende des Mutterschutzes, in der Regel acht Wochen nach der Entbindung, und endet spätestens mit der Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes. Die Karenz dauert also nicht zwei volle Jahre.
Das stimmt nicht. Da die Karenz erst nach Ende des Mutterschutzes beginnt, endet die Karenz bei einer solchen Mitteilung erst mehrere Wochen nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes.
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