Schwangere mit Babykleidung
Gut vorbereitet auf den Nachwuchs: Die AK macht Karenz und Bezug von Kinderbetreuungsgeld planbar. © Amina Filkins, Pexels
30.11.2023
Soziales

Beruf und Familie: 6 Mythen über die Karenz und das Kinderbetreuungsgeld

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In Österreich gibt es für werdende Eltern bei Karenz und Kinderbetreuungsgeld verschiedene Möglichkeiten und Modelle. Dies sorgt auch immer wieder für Verwirrung. In diesem Beitrag haben wir die häufigsten Mythen zusammengestellt und zeigen dir, was wirklich gilt – inklusive den Neuerungen für alle Geburten ab 1. November 2023.

Inhaltsverzeichnis

Wenn sich Nachwuchs ankündigt, gibt es viele Regelungen über die insbesondere berufstätige Eltern bescheid wissen sollten. Das letzte, was man da noch braucht, sind Unklarheiten bezüglich der geltenden Regelungen oder gar falsche Entscheidungen aufgrund schlechter Information. Darum möchten wir mit einigen Mythen aufräumen.

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Mythos 1: Kinderbetreuungsgeld und Karenz sind dasselbe

Das stimmt nicht. Der Begriff der Karenz bezeichnet den Anspruch auf berufliche Freistellung. Mamas und Papas haben beide ein Recht darauf, Zeit mit ihrem Kind zu verbringen. Konkret bedeutet das: Arbeitgeber können eine Karenz nicht verweigern.

Im Vergleich dazu das  Kinderbetreuungsgeld: Arbeitgeber müssen in der Karenzzeit keinerlei Zahlungen leisten. Das Kinderbetreuungsgeld ist eine Leistung des Staates. Eltern erhalten das Kinderbetreuungsgeld je nach gewähltem Modell unterschiedlich lang und in unterschiedlicher Höhe.

Mythos 2: Wer in Karenz ist, ist automatisch auch versichert

Das stimmt nicht. Wer in Karenz ist, arbeitet nicht und wird vom Arbeitgeber auch nicht bezahlt. Das bedeutet, dass Karenzierte in dieser Zeit nicht wie sonst über die Arbeit krankenversichert sind. Versichert in der Krankenversicherung sind Eltern durch den Bezug von Kinderbetreuungsgeld und nur für die Dauer dieses Bezugs.

Mythos 3: Solange man Kinderbetreuungsgeld bezieht, ist man in Karenz und kann zu Hause bleiben

Das stimmt nicht. Karenz und der Bezug von Kinderbetreuungsgeld können verschieden lang sein. Kinderbetreuungsgeld können Eltern auf zwei Arten beziehen: entweder einkommensbezogen bis zum ersten Geburtstag des Kindes oder in der Kontovariante, in der Eltern innerhalb eines Rahmens selbst bestimmen, wie lange sie Kinderbetreuungsgeld beziehen wollen.

Die Dauer der Karenz wird davon nicht berührt. Die Freistellung von der Arbeit kann – neu für alle Geburten ab 1. November 2023 – längstens bis zur Vollendung des 22. bzw. 24. Lebensmonats des Kindes in Anspruch genommen werden. Es kann also durchaus vorkommen, dass der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes kürzer oder länger als die Karenz ist.


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Mythos 4: Wenn der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes endet, müssen Arbeitgeber die Eltern wieder beschäftigen

Das stimmt vielleicht. Wann der Arbeitgeber einen wieder beschäftigten muss, hängt davon ab, wie lange Karenz in Anspruch genommen wurde. Der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes hat damit nichts zu tun. Hat man Kinderbetreuungsgeld jedoch für eine Dauer gewählt, die auch der Dauer der Karenz entspricht, entfallen das Ende des Kinderbetreuungsgeldes und der Wiedereintritt zusammen.

Mythos 5: Die Karenz dauert bis zu zweieinhalb Jahren

Das stimmt nicht. Die Karenz beginnt nach Ende des Mutterschutzes, in der Regel acht Wochen nach der Entbindung, und endet spätestens mit der Vollendung des 22. bzw. für Alleinerzieherinnen oder bei Teilung der Karenz mit der Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes (neue Regelung für alle Geburten ab 1.11.2023).

Mythos 6: Teilt man dem Arbeitgeber mit, dass man ein Jahr in Karenz geht, endet die Karenz mit Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes

Das stimmt vielleicht. In der Karenzmeldung sollte man Formulierungen wie ‚für ein Jahr‘ vermeiden, da dann nicht klar ist, ab wann das Jahr beginnt (ab Geburt?, ab Ende Mutterschutz? ab dem Datum der Meldung?). Es sollte daher in der Karenzmeldung das gewünschte Karenzende immer mit einem konkreten Datum angegeben werden.

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