Konsum
Veggie und vegan: Pflanzliche Alternativen im Test
Wie gesund sind die veganen und vegetarischen Alternativen im Vergleich zu Fleisch? Das hat der Verein für Konsumenteninformation (VKI) unter die Lupe genommen.
In diesem Beitrag:
Die Metropolen dieser Welt haben schon lange ein scharfes Kamera-Auge auf die stark frequentierten Plätze und Straßen. Deshalb sind Touristen gut beraten, nicht im römischen Trevi-Brunnen baden zu gehen oder mal eben einer antiken Statue einen Finger abzubrechen fürs Selfie. Und tun es doch immer wieder…
Dass vermehrt Private sich mit Videokameras absichern wollen, ist den Jahren der wachsenden Unsicherheit geschuldet. Darf man denn so einfach Kameras in Betrieb nehmen? Nein, sagt der Gesetzgeber und zieht eine klare Grenze: Eine Videoüberwachung ist nur dann zulässig, wenn man nicht durch gelindere Mittel den selben Zweck erreichen würde.
Ist die Verhältnismäßigkeit gegeben, ist der Betreiber der Kamera noch lange nicht aus dem Schneider. Die Videoüberwachung muss nämlich durch Hinweisschilder gekennzeichnet werden. Hausbesitzer:innen einer Liegenschaft sind außerdem verpflichtet, über die Identität der überwachenden Person Auskunft zu geben. Diese:r Verantwortliche muss die Datensicherheit gewährleisten. Unbefugte dürfen keinen Zugang zur Videoüberwachung haben. Zudem muss die Videoaufzeichnung binnen 72 Stunden nach der Aufzeichnung gelöscht werden. Werden die Daten länger gespeichert, muss dies verhältnismäßig sein und besonders begründet werden.
Wem das zu viel ist, der kann Attrappen anbringen. Die bloße Nachbildung einer Videokamera, die gar keine Daten aufzeichnet, fällt nämlich nicht unter das Datenschutzrecht. Kommt es zu einer Beschwerde, muss der Inhaber allerdings gegenüber der Datenschutzbehörde nachweisen, dass es sich um Attrappen handelt.
Können Nachbarn usw. die Errichtung einer Videoanlage verhindern? Ja, sagt der Gesetzgeber, wenn diese zu einer dauerhaften, unerwünschten Überwachung führt, welche die Privatsphäre verletzt. Ob ein derartiger Eingriff im Einzelfall zulässig ist, muss das Gericht entscheiden. Ein Beschluss der Wohnungseigentümer, der nur pauschal auf Installation eines Videosystems lautet, ohne Angaben über Art oder Verwendung der Aufzeichnungen zu machen, stellt jedenfalls einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre dar.
Das hängt davon ab, ob das Sicherheitsbedürfnis des Vermieters das Recht auf Achtung der Privatsphäre der Mieter:innen übertrifft und ist im Einzelfall zu prüfen.
Den Mieter:innen steht jedenfalls das Recht zu, dass das Betreten oder Verlassen ihrer Wohnung durch sie selbst, ihre Mitbewohner:innen oder Gäste nicht lückenlos überwacht und aufgezeichnet wird. Dem Hauseigentümer wiederum billigt das Gesetz zum Schutz seiner eigenen Person, wenn er selbst in einer Wohnung des Miethauses lebt, und zum Schutz seines Eigentums und seiner Mieter:innen ein berechtigtes Interesse an größtmöglicher Sicherheit zu.
Klar unzulässig ist hingegen die Überwachung der Wohnungstüre einer Mieters, das Überwachen eines Nachbargrundstücks oder eines fremden Wohnhauses von der Straße aus. In diesen Fällen sind grundsätzlich auch Kamera-Attrappen verboten.
Wer im Wohnungseigentum an allgemeinen Teilen der Liegenschaft Videoanlagen installieren will, braucht laut Mietervereinigung die Zustimmung aller Wohnungseigentümer :innen. Diese Punkte müssen konkret festgelegt werden:
• Wer sorgt dafür, dass die aufgezeichneten Daten der Videoüberwachung siche verwahrt werden?
• Wer darf sich diese Daten anschauen?
• Was kostet die laufende Überwachung und wer kommt für diese Kosten auf?
• Und falls nicht alle einverstanden sind, muss eine unnötige Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten der überstimmten Eigentümer unterbleiben.
Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das Datenschutzgesetz (DSG) brachten 2018 auch neue Regelungen für Videoüberwachungen mit sich. Laut DSG ist eine Videoüberwachung (sogenannte „Bildaufnahme“) immer dann zulässig, wenn
• im Einzelfall überwiegende berechtigte Interessen (Schutz vor Gefahren oder Schutz vor Straftaten) des Verantwortlichen oder eines Dritten bestehen und
• die Verhältnismäßigkeit gegeben ist.
Was bedeutet die Verhältnismäßigkeit? Es heißt: Kann der gleiche Schutz durch ein weniger drastisches Mittel als eine Videoüberwachung erreicht werden, dann darf so eien Aufzeichnung auch nicht vorgenommen werden.
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