Konsument:innen können aufatmen: Gutscheine und Anzahlungen sind in der Kika-Leiner-Insolvenz vorerst gesichert. © Pexels
16.6.2023
Konsum
Kika-Leiner: Was passiert jetzt mit Gutscheinen und geleisteten Anzahlungen?
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Du hast bereits Ware angezahlt oder besitzt noch Gutscheine für Kika oder Leiner? Unsere Konsumentenschützer:innen raten, Gutscheine rasch einzulösen. Wer bereits Anzahlungen gleistet hat, kann auch aufatmen – diese sind vorerst gesichert.
In diesem Beitrag
Die Verunsicherung bei Konsument:innen ist gerade groß. Kein Wunder, ist vielen derzeit nicht klar, was die Kika-Leiner-Insolvenz für sie bedeutet. Wir zeigen dir, was jetzt gilt.
Laut der gestern erfolgten Kundmachung in der Insolvenzdatei müssen Konsument:innen ihre Forderungen aus noch nicht eingelösten Gutscheinen nicht bei Gericht anmelden! Aufgrund eines Kapitalzuschusses des Eigentümers wird die Einlösung der Gutscheine in voller Höhe in den Filialen weiterhin möglich sein.
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Gutscheine sind begünstigt
Für Konsument:innen ist dies eine gute Nachricht, da sie dadurch bessergestellt werden. In einem normalen Insolvenzverfahren dürfte das Unternehmen wegen des Verbotes der Gläubigerbegünstigung keine Gutscheine mehr einlösen. Wer einen Gutschein besitzt, muss in einem normalen Insolvenzverfahren die Forderung bei Gericht anmelden.
Unsere Expert:innen raten generell, Gutscheine rasch einzulösen, um das Risiko eines Verlustes zu minimieren. Es empfiehlt sich, nur Produkte einzukaufen, die man auch gleich mit nach Hause nehmen kann. Weil diese normalerweise im Geschäft stehen oder im Lager liegen, sollten sie auch auf mögliche Schäden überprüft werden.
Anzahlung bereits geleistet?
Für Konsument:innen, die bereits Anzahlungen geleistet haben, gibt es ebenfalls erfreuliche Informationen: Der Insolvenzverwalter im Sanierungsverfahren hat mit Zustimmung des Gläubigerausschusses entschieden, dass in sämtlichen offenen Kundenaufträgen unter Anrechnung der geleisteten Anzahlungen gem. § 21 IO eingetreten wird. Eine Forderungsanmeldung für diese Anzahlungen im Sanierungsverfahren ist daher vorerst nicht notwendig.
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