Was ist, wenn es mit einem Mal heißt: „Sorry, aber Sie können wir nicht mehr brauchen?“ Da bricht für viele eine Welt zusammen. Die AK hilft Betroffenen, dass sie zu ihrem Recht kommen.
Was ist, wenn es mit einem Mal heißt: „Sorry, aber Sie können wir nicht mehr brauchen?“ Da bricht für viele eine Welt zusammen. Die AK hilft Betroffenen, dass sie zu ihrem Recht kommen. © Andrea Piacquadio, pexels.com
11.12.2024
Arbeit

Gekündigt? Die AK zeigt Dir, was Du nun beachten musst!

Arbeit,Arbeitskultur,Arbeitslosigkeit,Arbeitsrecht,Beratung,Betriebsrat

Die Kündigung – das ist ein Schock. Oft gab es lange schon Gerüchte. Bis zuletzt hofft die Belegschaft auf die entscheidende Wende, aber dann… Doch auch für Arbeitgeberkündigungen gelten Spielregeln. Die AK sagt Dir, worauf Betroffene achten müssen.

Die Zeiten werden rauer. Ford will in Deutschland fast 3000 Stellen abbauen. VW, Audi, Bosch – die berühmten Namen stehen plötzlich nicht mehr für glänzende Produkte, sondern für den berüchtigten blauen Brief, der zig-tausendfach in den kommenden Monaten ausgesandt werden wird. Auch Österreichs Wirtschaft ächzt, siehe KTM. 

Dass hinter den Gekündigten oft Familien stehen, die auf diesen Zahltag angewiesen sind, steht weder im Vertrag noch im Dienstzettel. Wichtig ist jetzt zu wissen: Wie geht es für die Betroffenen nach dem „Tag X“ weiter? 

Quick-Links

Sie sind für Dich da

Die Juristinnen und Juristen der AK Vorarlberg helfen Euch gerne, wenn Ihr in Schwierigkeiten geraten seid.

Kündigung überhaupt zulässig?

Das „Juristen-Deutsch“ spricht nüchtern von einer Arbeitgeberkündigung. Damit löst der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin das unbefristete Arbeitsverhältnis auf. Ein befristetes Arbeitsverhältnis – etwa als Kellner:in in der Wintersaison – können während der Befristung nur dann gekündigt werden, wenn Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in die Kündigungsmöglichkeit ausdrücklich vereinbart hatten. Noch einmal: Die Kündigung ist ein Schock. Kaum jemand ist darauf vorbereitet. Das vernebelt die Sinne. Deshalb gilt: Wer sich nicht sicher ist, ob eine Kündigung überhaupt zulässig ist, und wie das gesetzlich geregelte Kündigungsprozedere abzulaufen hat, sollte sich schleunigst nach Zugang der Kündigung mit der AK in Verbindung setzen!

Betriebsrat vorhanden?

Falls im Betrieb ein Betriebsrat gewählt ist, so muss er von der ins Auge gefassten Kündigung vorab informiert werden. Der Betriebsrat hat dann eine Woche Zeit, eine Stellungnahme abzugeben. Kündigt der/die Arbeitgeber:in vor Ablauf der Frist oder vor Erhalt der Stellungnahme, dann ist die Kündigung rechtsunwirksam. Wer eine Kündigung erhalten hat und überlegt, dagegen vorzugehen, sollte gleich beim Betriebsrat nachfragen, wann er informiert wurde und welche Stellungnahme abgegeben wurde. Denn der Betriebsrat kann der Kündigung entweder zustimmen, ihr widersprechen oder keine Stellungnahme abgeben.

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Schriftlich oder mündlich

Für Kündigungen gibt es grundsätzlich keine Formvorschriften. Sie können mündlich oder schriftlich ausgesprochen werden. Allerdings sehen manche Gesetze, Kollektivverträge oder Arbeitsverträge vor, dass Kündigungen nur dann rechts­wirk­sam werden, wenn sie schriftlich erfolgt sind. Sogar eine Kündigung per Email, SMS oder WhatsApp ist in Österreich denkbar, wenn auch höchst ungeschickt. Was im jeweiligen Fall gilt und wie zu reagieren ist, weiß der Betriebsrat! Gibt es in Eurem Unternehmen keinen Betriebsrat, dann wendet Euch an die AK.

Eingeschriebener Brief

Dass sie gekündigt wurden, sollten Arbeitnehmer:innen immer beweisen können. Was aber tun, wenn die Chefität die Kündigung mündlich ausgesprochen hat? Dann sollte der/die Arbeitgeber:in um eine schriftliche Kündigung ersucht werden.

Was aber, wenn der/die Arbeitgeber:in keine schrift­liche Bestätigung folgen lässt? Hier rät die AK aus Beweisgründen dazu, der Chefetage einen ein­ge­schrieb­en­en Brief zu schreiben und darin festzuhalten, wann und von wem die Kün­di­gung ausgesprochen wurde. Betroffene Beschäftigte sollten sich auf alle Fälle notieren, welcher Kün­di­gungs­ter­min ihnen genannt wurde.

Wenn der/die Arbeitgeber:in im Kündigungsgespräch ein Schriftstück mit der Aufforderung zur Unterschriftleistung vorlegt, dann heißt es aufpassen. Denn oft finden sich in Kündigungsschreiben Anordnungen, das Urlaubs- und Zeitguthaben zu verbrauchen, oder Verzichts- und Generalbereinigungsklauseln. Es gilt: Ein Kündigungsschreiben muss nicht unterschrieben werden. Bestätigt maximal mit Datum, wann es Euch übergeben wurde. Mehr nicht („Erhalten am …“)

Rückwirkend kündigen darf man niemanden. Eine Kündigung ist immer erst ab dem Zeitpunkt rechtswirksam, zu dem sie zugestellt bzw. ausgesprochen wurde. Es hilft auch nicht, einer mündlichen Kündigung zu widersprechen oder die schriftliche Kündigung einfach nicht anzunehmen. Selbst wenn das Kündigungsschreiben beim Postamt hinterlegt wurde, gilt es als zugestellt. 

»Bei einer Kündigung besteht in betriebsratsfähigen Betrieben die Möglichkeit, beim Arbeitsgericht dagegen zu klagen. Ganz wichtig: Die Klage muss innerhalb von zwei Wochen eingebracht werden.«

Dr. Christian Maier

AK Experte

Kündigungsgrund erforderlich?

Was viele nicht glauben wollen: Eine Kündigung muss nicht begründet werden. Sie braucht auch keine Zustimmung der Gekündigten, um wirksam zu werden. Nur in ganz wenigen Fällen, kann eine schriftliche Begründung verlangt werden.

Termin und Frist

Zwei wichtige Begriffe spielen jetzt eine Rolle: Der Kündigungstermin und die Kündigungsfrist. Der Termin ist der Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis auf­ge­löst sein soll – also der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses. Achtung: Es ist nicht der Tag, an dem die Kündigung ausgesprochen wurde.

Die Kündigungsfrist umfasst den Zeitraum, der zwischen dem Zugang der Kün­di­gung und dem Kündigungstermin liegt. Welche Kündigungsfristen und –termine eingehalten werden müssen, regeln die ver­schied­en­en Gesetze, Kollektivverträge oder auch der Arbeitsvertrag. Auch hier empfiehlt sich bei Zweifeln sofort der Weg zur AK!

Postensuchtage

Wer gekündigt wurde, braucht einen neuen Job. Den muss man suchen, Termine vereinbaren, Bewerbungsunterlagen vorbereiten, sich vorstellen. Vielleicht geht es zunächst einmal darum, sich seiner eigenen Stärken bewusst zu werden. Was kann ich gut? Wie bewerbe ich mich überhaupt? Viele Menschen sind da aus der Übung. Und die Königsfrage: Wo finde ich eine maßgeschneiderte Beschäftigung?

Gekündigte Beschäftigte können während ihrer Kündigungsfrist die sogenannten „Postensuchtage“ in Anspruch nehmen. Und zwar im Aus­maß von 1/5 der wöchentlichen Arbeitszeit (z.B. 7,7 Stunden bei einer 38,5 Stund­en­woche). Diese Freizeit müssen Sie vom Arbeitgeber verlangen, und der muss sie gewähren.

Wann die Postensuchtage konkret in Anspruch genommen werden, das müssen Beschäftigte mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren. Der darf den gekündigten Mitarbeiter:innen freilich keinen Stein in den Weg legen. Manche Kollektivverträge legen fixe Wochentage für die Postensuche fest, wenn keine Einigung gefunden wird.

Hinweis: Die Postensuchtage stehen in jeder Woche der Kündigungsfrist zu. Wer sie in Anspruch nehmen will, muss sie vorab verlangen.

Anfechtung der Kündigung

Bei einer Kündigung besteht in betriebsratsfähigen Betrieben die Möglichkeit, beim Arbeitsgericht dagegen zu klagen. Ganz wichtig: Die Klage muss innerhalb von zwei Wochen eingebracht werden. Wer also überlegt gegen eine Kündigung vorzugehen, sollte sich so rasch wie möglich rechtlich beraten lassen.

Warum kein völliger Neuanfang?

Oft bietet eine Kündigung den Anlass für eine völlige Neuorientierung. Warum nicht noch einmal die Branche wechseln? Etwas völlig Neues beginnen? So viele Betriebe suchen weiterhin händeringend nach Fachkräften. Und die „Fastlane“ der AK Vorarlberg bietet das geeignete Sprungbrett zu Weiterbildung und Neuorientierung. Sie vereint die Kompetenzdatenbank des AMS, die Kursdatenbank Pfiffikus, die Förderdatenbank und Vorarlbergs Jobdatenbank unter einem Dach und findet per Mausklick passende Angebote. 

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