Wenn Nachwuchs ansteht, kommen viele Fragen auf - auch zur Karenz.
Wenn Nachwuchs ansteht, kommen viele Fragen auf - auch zur Karenz. © Marcin Jozwiak, Unsplash
14.10.2023
Arbeit

16 Fragen und Antworten zur Karenz

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Als wäre die Tatsache, dass Nachwuchs ansteht, nicht schon aufregend genug, bedeutet diese frohe Botschaft auch einige Bürokratie – etwa wenn es um das Thema Karenz geht. Um Licht ins Dunkel zu bringen, klärt die AK die 16 wichtigsten Fragen dazu: acht hier auf dem Blog und acht in der Mitgliederzeitung AKtion.

In diesem Beitrag:

1. Bin ich während der Elternkarenzzeit kündigungs- und entlassungsgeschützt?
2. Was bedeutet Kündigungs- und Entlassungsschutz?
3. Kann von Dienstnehmerseite das Beschäftigungsverhältnis in der Elternkarenz beendet werden?
4. Was ist eine aufgeschobene Elternkarenz?
5. Wird mir die Elternkarenzeit als Dienstzeit angerechnet?
6. Erwerbe ich in der Zeit der Elternkarenz Urlaubsanspruch?
7. Ist eine Beschäftigung neben der Elternkarenz möglich?
8. Welche Möglichkeiten habe ich nach dem Ende der Elternkarenz?

1. Bin ich während der Elternkarenzzeit kündigungs- und entlassungsgeschützt?

Ja. Während der gesetzlichen Karenz besteht ein Kündigungs- und Entlassungsschutz. Dieser Beginnt mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt des Karenzteils und endet 28 Tage nach Ende der Karenz.

2. Was bedeutet Kündigungs- und Entlassungsschutz?

Eine Arbeitgeberkündigung kann während der Karenz nur dann rechtswirksam ausgesprochen werden, wenn vorher die Zustimmung des Gerichtes eingeholt wurde. Wird eine Kündigung ohne Zustimmung des Gerichtes ausgesprochen, so ist sie rechtsunwirksam. Der gekündigte Arbeitnehmer, bzw. die gekündigte Arbeitnehmerin, hat dann ein Wahlrecht zwischen dem aufrechten Dienstverhältnis und dem Geltenlassen der Kündigung in Verbindung mit Ersatzansprüchen. Nach Stilllegung eines Betriebes ist eine Zustimmung des Gerichtes zur Kündigung nicht mehr erforderlich.

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3. Kann von Dienstnehmerseite das Beschäftigungsverhältnis in der Elternkarenz beendet werden?

Ja. Hier gibt es zwei Möglichkeiten, einseitig das Beschäftigungsverhältnis zu beenden. Es gibt einerseits die Möglichkeit des Mutterschaftsaustrittes während der Karenz und andererseits die Möglichkeit einer Arbeitnehmerkündigung. Der Austritt ist spätestens drei Monate vor Ende der Karenz zu erklären (bzw. zwei Monate vor Karenzende in Fällen, in denen die Karenz weniger als drei Monate gedauert hat) und beendet das Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich sofort mit Zugang der Erklärung. Bei einer Arbeitnehmerkündigung sind die auch sonst geltenden Kündigungsfristen und Termine einzuhalten.

Noch Fragen? Hier geht's zu den AK Expert:innen


4. Was ist eine aufgeschobene Elternkarenz?

Statt den Gesamtanspruch auf Karenz nach der Geburt des Kindes voll zu konsumieren, kann jeder Elternteil mit seinem Arbeitgeber vereinbaren, dass drei Monate dieser Karenzzeit bis zum siebten Geburtstag des Kindes (bspw. für die Einschulung) aufgeschoben werden. Wird die Karenz von einem Elternteil aufgeschoben, verkürzt sich die Dauer der ursprünglichen Karenz auf maximal 21 Lebensmonate, schieben beide Elternteile auf, verkürzt sich diese auf maximal 18 Lebensmonate. Es kommt also zu einer Verkürzung der maximalen Karenzdauer von 24 Lebensmonaten um die Anzahl der aufgeschobenen Lebensmonate.

Die Absichtserklärung, die Karenz aufschieben zu wollen, muss innerhalb gewisser Fristen erfolgen. Der Antritt der aufgeschobenen Karenz muss spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekannt gegeben werden.

Achtung! Geplante Änderung der gesetzlichen Bestimmungen für alle Geburten ab 1.11.2023 – detaillierte Informationen folgen in der AKtion November 2023.

5. Wird mir die Elternkarenzeit als Dienstzeit angerechnet?

Für alle Geburten ab dem 1. August 2019 werden Zeiten der gesetzlichen Karenz bei Rechtsansprüchen, welche sich nach der Dauer der Dienstzeit richten (z.B. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, 6. Urlaubswoche, Jubiläumsgelder, kollektivvertragliche Gehaltsvorrückungen usw.), im vollen Umfang bis zur maximalen Dauer der gesetzlichen Karenz angerechnet. Das bedeutet, dass Karenzzeiten in jenem Umfang angerechnet werden, in welchem sie in Anspruch genommen wurden. Dies gilt jedoch nur für gesetzliche Karenzzeiten bis derzeit maximal 24 Lebensmonate. 

Alles wichtige zum Thema Karenz


6. Erwerbe ich in der Zeit der Elternkarenz Urlaubsanspruch?

Nein. Fallen in ein Urlaubsjahr Zeiten einer Karenz, gebührt nicht der volle, sondern nur der aliquote Urlaub. Die Zeiten des Mutterschutzes können jedoch für die Urlaubsberechnung mitberücksichtigt werden, diese kürzen das Urlaubsausmaß nicht. 

7. Ist eine Beschäftigung neben der Elternkarenz möglich?

Ja. Erfolgt die Erwerbstätigkeit beim karenzierenden Arbeitgeber, ist eine geringfügige Beschäftigung möglich, welche allerdings zu vereinbaren ist. Dabei wird beim selben Arbeitgeber ein zweites Dienstverhältnis eingegangen. Wird eine geringfügige Beschäftigung mit dem karenzierenden Arbeitgeber vereinbart, kann im Höchstausmaß von 13 Wochen pro vollem Karenzjahr die Geringfügigkeitsgrenze auch überschritten werden. Aber Achtung, die Zuverdienstgrenze zum Kinderbetreuungsgeld muss hier zusätzlich beachtet werden.

Es kann auch bei einem anderen Arbeitgeber eine geringfügige Beschäftigung während der Karenzzeit aufgenommen werden. Hier empfiehlt es sich jedoch immer, vorab die schriftliche Zustimmung des karenzierenden Arbeitgebers einzuholen. Selbiges gilt für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit.

8. Welche Möglichkeiten habe ich nach dem Ende der Elternkarenz?

Nach der Karenz kann das Beschäftigungsverhältnis im selben Ausmaß wie vor der Geburt des Kindes wiederaufgenommen werden. Es kann aber auch eine Reduktion der ursprünglichen Arbeitszeit oder eine andere Lage der Arbeitszeit vereinbart werden (Elternteilzeit bzw. Elternarbeitszeit). Ein solcher Wunsch muss spätestens drei Monate vor Ende der Karenz dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt werden. Es kann auch eine freiwillige Karenzverlängerung (vertragliche Karenz, unbez. Urlaub) oder der Konsum eines alten Urlaubsanspruches vereinbart werden. Hier empfiehlt es sich jedenfalls, sich vorab genau zu informieren, da eine solche Vereinbarung auch andere Folgen mit sich ziehen kann, wie beispielsweiseweise den Verlust der Krankenversicherung. Sollte auf Wunsch der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers das Beschäftigungsverhältnis aufgelöst werden, ist dies fristgerecht dem Arbeitgeber mitzuteilen.

Hier geht's zu den übrigen acht Tipps in der AKtion


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