Aufblasbarer Flamingo-Schwimmreifen vor einfarbigem, pastellrosa Hintergrund, im Retro-Look mit leichter Körnung dargestellt.
Endlich Urlaub! Doch damit der nicht zu Ärger mit der:dem Chef:in führt, klären wir fünf Urlaubsmythen. © AK
17.6.2025
Arbeit

Urlaub & Arbeitsrecht: 5 Mythen, die dich Geld oder Rechte kosten können

Arbeit,Arbeitsrecht,Beratung,Reise,Wissen

Darfst du Urlaub nehmen, wann du willst? Verfällt offener Urlaub? Wir entlarven 5 Mythen zum österreichischen Urlaubsrecht und zeigen, wie du Geld & Nerven sparst.

„Ich darf meinen Urlaub nehmen, wann ich will“ – oder doch nicht?

Rund um den Urlaubsanspruch in Österreich kursieren viele Mythen, die nicht nur zu Ärger mit dem Arbeitgeber, sondern auch zu finanziellen Nachteilen führen können. Wir klären die fünf häufigsten Irrtümer. 

Gesund arbeiten: 5 Tipps für deinen Arbeitsplatz

Ein gesunder Arbeitsplatz ist entscheidend für dein Wohlbefinden und deine Produktivität. Erfahre, wie du im Büro oder Homeoffice ergonomisch und gesund arbeitest.

Mythos 1: „Ich kann meinen Urlaub nehmen, wann ich will.“

Fakt: Nein, so einfach ist das nicht.

Du hast Anspruch auf Urlaub – aber nicht auf einen beliebigen Zeitpunkt. Der Urlaubszeitpunkt muss einvernehmlich zwischen dir und deinem Arbeitgeber vereinbart werden. Ohne deine Zustimmung darf kein Urlaub angeordnet werden – umgekehrt gilt dasselbe.

Die gute Nachricht für deine Planung: Eine Ablehnung deines Wunschtermins ist nur zulässig, wenn dringende betriebliche Interessen entgegenstehen. Beispiele dafür sind:

  • unerwartet hohe Auftragslage,
  • krankheitsbedingte Ausfälle im Team,
  • Bilanzierungsphase im Rechnungswesen.

Unser Tipp: Beantrage deinen Urlaub schriftlich (E-Mail reicht) und bewahre die Bestätigung auf. So bist du im Streitfall abgesichert.

Mythos 2: „Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt sind dasselbe.“

Fakt: Nein, das sind zwei verschiedene Dinge

Urlaubsentgelt heißt: Dein Gehalt wird während des Urlaubs ganz normal weiterbezahlt.

Urlaubsgeld ist eine zusätzliche Zahlung, oft als „13. Gehalt“ bekannt. Sie ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern ergibt sich meist aus dem Kollektivvertrag oder dem Dienstvertrag.

Beispiel: Im Handel wird das Urlaubsgeld meist im Juni ausgezahlt, im Baugewerbe oft direkt bei Urlaubsantritt.

Mythos 3: „Offener Urlaub verfällt bei Jobende automatisch.“

Fakt: Nein, du hast Ansprüche.

Wenn dein Arbeitsverhältnis endet und du offene Urlaubstage nicht mehr konsumieren kannst, hast du Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung – also eine finanzielle Abgeltung der offenen Tage.

Das gilt z. B. bei:

  • Arbeitgeberkündigung,
  • einvernehmlicher Auflösung,
  • berechtigtem Austritt.

Die Berechnung erfolgt auf Basis des Durchschnittsverdiensts der letzten 13 Wochen. Die gängige Formel lautet: Resturlaubstage ÷ 26 × Wochendurchschnittsgehalt = Bruttobetrag. Das klingt für dich total verwirrend? Keine Panik: Die AK Expert:innen helfen dir gern weiter

Hinweis: Bei Teilzeit, unregelmäßigen Arbeitszeiten oder 6-Tage-Wochen kann die Berechnung abweichen. Lass dich im Zweifel von den AK Expert:innen beraten

Mythos 4: „Wenn ich im Urlaub krank werde, sind die Tage verloren.“

Fakt: Nein, du kannst Urlaub behalten.

Erkrankst du im Urlaub, können dir die entsprechenden Urlaubstage gutgeschrieben werden – unter folgenden Voraussetzungen:

  • Du bist mindestens drei Kalendertage durchgehend krankgeschrieben (oder ab dem ersten Tag, wenn dein Kollektivvertrag das verlangt),
  • du informierst deinen Arbeitgeber unverzüglich,
  • du reichst ein ärztliches Attest ein,
  • die Erkrankung tritt nach Urlaubsantritt ein und beeinträchtigt deine Erholungsfähigkeit.

Unser Tipp: Bei Auslandsurlaub sollte das Attest zweisprachig (z. B. Deutsch/Englisch) ausgestellt werden. Informiere dich vorab, ob dein Kollektivvertrag strengere Regeln vorsieht.

Mythos 5: „Bei Arbeitslosigkeit gibt es keinen Urlaubsanspruch.“

Fakt: Falsch, auch ohne Arbeit kannst du Urlaub machen.

Auch wenn du arbeitslos bist und Leistungen vom AMS beziehst, kannst du unter bestimmten Bedingungen verreisen – aber nur mit Absprache:

  • Du darfst dich bis zu 7 Kalendertage im Jahr ohne ausdrückliche Bewilligung vom AMS entfernen.
  • Für längere Urlaube brauchst du eine schriftliche Zustimmung.
  • Bei Auslandsaufenthalten ruht der Leistungsbezug automatisch – Ausnahmen gelten z. B. bei EURES-Arbeitsuche (max. 3 Monate).

Achtung: Bei Nichtmeldung drohen Rückforderungen oder sogar Leistungssperren.

Unser Tipp: Melde geplante Reisen rechtzeitig beim AMS. Im Zweifelsfall lieber einmal mehr nachfragen

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Zusammenfassung: Das solltest du wissen

Alles Wichtige im Überblick

  • Der Urlaubstermin muss gemeinsam vereinbart werden.
  • Urlaubsgeld ≠ Urlaubsentgelt – zwei verschiedene Dinge.
  • Offener Urlaub wird bei Jobende meist ausbezahlt.
  • Krank im Urlaub? Die Tage können ersetzt werden – unter klaren Bedingungen.
  • Auch arbeitslose Personen dürfen unter Auflagen verreisen.

Gute Planung und solides Wissen verhindern Ärger – und sorgen dafür, dass dein Urlaub tatsächlich zur Erholung wird.

Du bist unsicher, was dir zusteht oder wie du deinen Urlaub korrekt beantragst?

Die AK Expert:innen beraten dich kostenlos, persönlich und vertraulich.

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