Zwei verletzte Füße mit Blasen und Pflastern auf grünem Rasen – symbolisches Bild für die Probezeit im Job: Ein Arbeitsplatz muss genauso gut passen wie Schuhe, sonst entstehen schmerzhafte Druckstellen.
Mit dem Job ist es wie mit Schuhen: Es muss passen – sonst gibt es Blasen. © KnoppVision, AdobeStock
22.09.2025
Arbeit

Wenn‘s von Anfang an drückt

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Wie bei neuen Schuhen zeigt sich auch im Job schnell, ob’s passt. Deshalb ist die Probezeit der entscheidende Testlauf.

Manche Schuhe sehen fantastisch aus und drücken trotzdem an der Ferse. Oder am kleinen Zeh. Oder beides. Wer sie trotzdem kauft, hat meist keine Freude daran – höchstens Blasen. Auch ein Job kann sich nach außen perfekt präsentieren: Das Vorstellungsgespräch läuft reibungslos, das Team wirkt sympathisch, die Aufgaben klingen spannend – und doch fühlt sich der Arbeitsalltag nach wenigen Tagen nicht richtig an. Zu eng. Zu unbequem. 

Einvernehmliche Auflösung: Das musst du wissen

Du möchtest das Arbeitsverhältnis beenden - aber ohne dir Gedanken um Kündigungsfristen, Abfertigung Alt oder Arbeitslosengeld zu machen? Die Lösung: einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Gut, wenn eine Probezeit vereinbart wurde oder diese im Kollektivvertrag geregelt ist. Die Probezeit darf maximal einen Monat dauern; kürzer ist erlaubt, länger nicht. In dieser Zeit können sowohl Arbeitnehmer:innen als auch Arbeit­geber das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen beenden – sofort und ohne Kündigungsfrist

Probezeit heißt Klarheit

Die Probezeit ist kein Misstrauensvotum, sondern ein Schutzraum. Für beide Seiten. Sie ermöglicht ein ehrliches Kennenlernen: Passen Aufgaben, Atmosphäre und Kommunikation? Entspricht die Stelle den eigenen Erwartungen – und umgekehrt?

Wichtig ist: Auch in der Probezeit ­gelten alle Regelungen des Arbeits­vertrags. Wer arbeitet, hat Anspruch auf das vereinbarte Entgelt. Auch eine Urlaubsersatzleistung steht zu. Aber: Wird man während der Probezeit krank und in dieser Zeit das Arbeitsverhältnis aufgelöst, erhält man für den restlichen Krankenstand kein Entgelt mehr.

Wenn’s nicht passt – und wie es weitergeht

Nach dem Ende der Probezeit stellt sich oft die Frage, ob sich am Arbeitsvertrag etwas ändert. In der Regel ist das nicht der Fall – die Probezeit ist Teil des bestehenden Vertrags. Es folgt kein ­»neuer« Vertrag. 
In manchen Fällen schließt an die Probezeit eine Befristung an und geht erst danach in ein unbefristetes Dienstver­hältnis über. Eine Befristung muss im ­Vertrag klar geregelt sein.

Wer als Arbeitnehmer:in merkt, dass es nicht passt, kann während der Probezeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen jederzeit aussteigen. Und wenn es passt? Umso besser – dann sitzt der Schuh, und man kann loslaufen.

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Die wichtigsten Fakten zur Probezeit

  • Dauer: max. 1 Monat (kürzer möglich, länger nicht erlaubt)
  • Beendigung: jederzeit möglich, ohne Frist, ohne Begründung
  • Ansprüche: Entgelt und Urlaubsersatz­leistung stehen zu
  • Achtung: keine Entgeltfort­zahlung bei Auflösung während Krankenstand

Bei Fragen zur Probezeit oder anderen Arbeitsrechtsthemen helfen dir die AK Expert:innen gern weiter.

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