Eine junge Frau, die erleichtert eine FFP-Schutzmaske abzieht
© luna, Adobe Stock
7. März 2022
Arbeit

Corona: Das gilt seit 5. März am Arbeitsplatz

Arbeit,Corona,Steuern

Die Bundesrgierung hat die Corona-Maßnahmen mit 5. März 2022 gelockert. Das hat auch Konsequenzen für Arbeitnehmer:innen – welche, das erfährst du hier.

Die 3G-Regel am Arbeitsplatz ist (vorerst) Geschichte

Die 3G-Regel am Arbeitsplatz, die seit Anfang November 2021 bundesweit galt, ist fürs erste Geschichte. Seit dem 5. März 2022 gibt es keine Pflicht mehr für 3G am Arbeitsplatz – mit Außnahme gewisser Bereiche, zu denen vor allem Krankenanstalten sowie Alten- und Pflegeheime zählen.

ACHTUNG: Eine innerbetriebliche 3G-Pflicht kann auf Grund der geltenden Rechtslage nur noch die absolute Ausnahme darstellen, etwa dort, wo das Infektionsgeschehen besonders hoch ist oder Kontakt zu vulnerablen Personengruppen (z.B. Schwangere, Risikopersonen) besteht. Der allgemeine Wunsch, zukünftige Lockdowns und/oder Quarantänefälle im Betrieb zu vermeiden, reicht noch nicht aus, um einseitig eine 3G- oder Maskenpflicht anzuordnen. 

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Keine Maskenpflicht am Arbeitsplatz (mit Ausnahmen)

Grundsätzlich besteht am Arbeitsplatz seit 5. März 2022 keine Maskenpflicht mehr. Arbeitgeber können in begründeten Fällen das Tragen einer Maske vorschreiben, wer freiwillig einen 3G-Nachweis vorlegt, braucht jedoch keine Maske zu tragen. Das sieht der Generalkollektivvertrag vor. Diese Regelung gilt vorerst bis zum 30. April.

In Bereichen, die unausweichlich auch von vulnerablen Personengruppen besucht werden (u.a. Lebensmittelgeschäfte, Apotheken, Banken) müssen Beschäftigte auch weiterhin eine Maske tragen. Die Maskenpflicht für Beschäftigte kann auch in diesen Betrieben entfallen, wenn das Infektionsrisiko durch geeignete Schutzmaßnahmen minimiert wird, zum Beispiel durch eine Plexiglasscheibe.

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Präsenzpflicht: Homeoffice bleibt Vereinbarungssache

Homeoffice muss immer zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in vereinbart werden. Es gibt weder ein Recht auf Homeoffice, noch kann Homeoffice angeordnet werden.  

Wer sich unwohl am Arbeitsplatz fühlt, weil keine 3G-Regel mehr kontrolliert wird, und zu einer Risikogruppe zählt, kann auf Freistellung von der Arbeitsleistung unter Weiterbezahlung des Entgelts bestehen, wenn die Arbeitsleistung nicht im Homeoffice erbracht und der Arbeitsplatz nicht so gestaltet werden kann, dass eine Ansteckung mit COVID-19 nahezu ausgeschlossen ist.

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