Mal eben rasch geparkt, einfach, weil der Platz frei war? Das kann richtig teuer werden.
Mal eben rasch geparkt, einfach, weil der Platz frei war? Das kann richtig teuer werden. © Lothar Nahler, adobe.stock
30.7.2024
Konsum

Einmal unachtsam geparkt und schon drohen Anwaltsschreiben und empfindliche Strafen

Konsum,Mobilität,Ratgeber

Auch schon mal geparkt, weil der Platz so einladend war? Und kein Schild hat auf ein Verbot aufmerksam gemacht? Das kann trotzdem richtig ins Geld gehen. Dem AK Konsumentenschutz sind rechtlich die Hände gebunden. Da hilft nur eins: Einen anderen Parkplatz suchen.

Diese unliebsame Erfahrung haben schon viele gemacht. Ende März parkte der 83-jährige Pensionist Günter Kampl vor einem Geschäftsgebäude in Lauterach, in dem auch eine Physiotherapie-Praxis und ein Hausarzt untergebracht sind. Wochen später flatterte eine Unterlassungsaufforderung ins Haus. Das Anwaltsschreiben kostete ihn satte 323,86 Euro. 

In diesem Blogartikel:

Parkplätze sind rar, die kostenlosen werden längst als Geheimtipp gehandelt. Da hilft es auch nicht, dass Vorarlberg mit 547 Pkw pro 1000 Einwohnerinnen und Einwohner (Stand VCÖ-Analyse Dezember 2022) im bundesweiten Vergleich beinahe untermotorisiert wirkt.

Geschäftsmodell?

Bei Autofahrern, die ihre Unachtsamkeit derart happig bezahlen müssen, kursiert rasch das Wort vom „Geschäftsmodell“. Die Besitzer:innen oder Mieter:innen der Parkplätze sprechen vom Schutz erworbener Rechte. Für die Autofahrer:innen kommt es am Ende auf dasselbe heraus: Sie werden mitunter für ein paar Minuten widerrechtlichen Parkens zur Kasse gebeten.

Mag. Judith Kastlunger, AK Konsumentenberatung
Mag. Judith Kastlunger, AK Konsumentenberatung © Jürgen Gorbach, AK Vorarlberg

Mag. Judith Kastlunger vom Konsumentenschutz der AK Vorarlberg kennt das nur zu gut. Immer wieder schlagen Fälle bei ihr auf. Nicht immer kann sie tätig werden. Denn mitunter sind ihr rechtlich die Hände gebunden.

Parkraumnutzungsvertrag

In das Aufgabengebiet des Konsumentenschutzes fallen nämlich nur jene Bereiche, die einem Parknutzungsvertrag unterliegen. An der Diepoldsauerstraße 51 in Hohenems ist das zum Beispiel der Fall. Der Parkplatz der McDonalds Filiale ist ausführlich dahingehend beschildert: Große Hinweistafeln weisen die maximale Parkdauer und die zu erwartende Strafe aus und die Tatsache, dass der Parkplatz videoüberwacht wird.

Somit geht jede Parkerin und jeder Parker, solange ihr bzw. sein Fahrzeug dort abgestellt wird, grundsätzlich ein Vertragsverhältnis mit der Salzburger ParkDepot GmbH ein, die den Platz verwaltet. 80 Euro Strafe werden dann fällig, wenn „der Nutzer unberechtigt die zulässige Höchstparkdauer überschreitet oder sein Fahrzeug auf einem reservierten Stellplatz, in einer markierten Halteverbotszone oder außerhalb der Öffnungszeiten abstellt“.

Inwieweit kann der Konsumentenschutz der AK da weiterhelfen? "Na ja, wenn die Leute anhand einer Rechnung nachweisen können, dass sie tatsächlich bei McDonalds gewesen sind", zeigt sich das Unternehmen Kastlunger zufolge gesprächsbereit. Dies geschieht jedoch nur aus Kulanz. Zur Parkraumüberwachung mittels Videokameras greifen inzwischen übrigens zahlreiche Firmen. 

Hinweistafel auf Parkdauer, Strafe und die Bedingungen des Parkraumnutzungsvertrags.
Hinweistafel auf Parkdauer, Strafe und die Bedingungen des Parkraumnutzungsvertrags. © Vorarlberg, AK

Besitzstörung gehört ins Zivilrecht

Wenn die Besitzer der Parkplätze mit Besitzstörungsklage drohen, bleibt der Konsumentenschutz der AK machtlos. "Bei einer klassischen Besitzstörung besteht kein Vertrag zum Eigentümer des Parkplatzes", erklärt Kastlunger. "Besitzstörungsklagen sind Angelegenheiten des Zivilrechts."

Tückisch ist, dass der Gesetzgeber der Ausschilderung wenig Wert beimisst: Laut geltender Rechtsprechung kommt es weder auf eine Beschilderung noch auf eine Absperrung der Parkfläche an. Es reicht schon, wenn ein Bereich als Privatbesitz erkennbar ist, indem er sich z. B. vom übrigen Straßenraum abhebt. Die letzte Entscheidung liegt freilich im Einzelfall beim Gericht.

"Tatsächlich", warnt Kastlunger, "darf ich streng genommen nicht einmal auf den Parkplatz fahren, um umzudrehen." Deshalb rät sie dringend dazu, bei der geringsten Unklarheit sein Fahrzeug lieber woanders zu parken. Wer es dennoch riskiert und Opfer einer Besitzstörungsklage wird, kann über eine Rechtsanwaltskanzlei versuchen, die verlangten Kosten zu reduzieren. "Aber Erfolgsgarantie gibt es da keine."

Und noch einen wichtigen Tipp legt sie den Fahrer:innen dringend ans Herz: "Auch außerhalb der Geschäftszeiten von Geschäften ist ein Parken auf den Geschäftsparkplätzen nicht generell erlaubt."


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