Arbeit
AK rettet für Mitglied 26.000 Euro
Juristen der AK Vorarlberg decken Rechenfehler mit unglaublichen Folgen auf.
In diesem Beitrag
Die AK Vorarlberg beschäftigt sich schon seit vielen Jahren mit dem Thema Kinderbetreuungsgeld und Auslandsbezug und vertritt Betroffene auch juristisch. Über 100 solcher Verfahren hat sie allein in den vergangenen vier Jahren geführt, erklärt AK Rechts-Bereichsleiterin Dr. Brigitte Hutterer.
„Die Situation ist rechtlich in der Tat komplex, es stimmt aber nicht, dass per se kein:e Grenzgänger:in einen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat“, so Hutterer. „Dazu muss man wissen, dass für die Entscheidung zwei Aspekte entscheidend sind: Welches ist das Land der Erwerbstätigkeit, wo arbeitet jemand also? Und wo befindet sich der Lebensmittelpunkt, wo wohnt eine Familie also?“
Die drei häufigsten Konstellationen im Überblick:
Ein Elternteil arbeitet in der Schweiz oder Liechtenstein, eines in Vorarlberg. Beide und das Kind wohnen in Vorarlberg, der Lebensmittelpunkt befindet sich hier, wo es das Kinderbetreuungsgeld als Leistung gibt. In diesem Fall hat derjenige, der im Ausland arbeitet, Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld, derjenige, der im Inland arbeitet, kann zwischen pauschalem und einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld wählen.
Ein Elternteil arbeitet in Vorarlberg und das andere in der Schweiz oder Liechtenstein und die Familie wohnt in der Schweiz oder Liechtenstein. In dem Fall erhält kein Elternteil gemäß der aktuell diskutierten Weisung aus dem Bundesministerium für Frauen, Familie, Integration und Medien Kinderbetreuungsgeld, denn der Lebensmittelpunkt liegt in der Schweiz bzw. in Liechtenstein, wo es keine vergleichbare Leistung gibt. Dagegen steht nach Auffassung der AK Vorarlberg aber, dass ein Elternteil in Österreich arbeitet und dadurch einen eigenen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat. Aus diesem Grund kritisiert die AK die Entscheidung des Ministeriums und klagt dagegen.
Ein Elternteil arbeitet in der Schweiz oder Liechtenstein, der andere hat kein aufrechtes Dienstverhältnis und die Familie wohnt in Vorarlberg. Auch in diesem Fall wird gemäß der Ministeriumsweisung kein Kinderbetreuungsgeld gezahlt. Auch dagegen klagt die AK. Es wird nämlich übersehen, dass der nicht erwerbstätige Elternteil alle Voraussetzungen für das pauschale Kinderbetreuungsgeld erfüllt.
Als Blaupause für alle Betroffenen sei diese Einteilung aber nicht zu verstehen, hebt Dr. Hutterer hervor: „Grundsätzlich muss man sagen, dass es sich bei diesem juristisch komplexen Sachverhalt stets um Einzelfälle handelt, die individuell zu prüfen sind. Eine pauschale Aussage über Anspruch oder Nicht-Anspruch ist hier nicht zu treffen.“
Betroffene können sich bei Fragen oder Problemen jederzeit bei den Expert:innen der AK Vorarlberg melden.
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