26.06.2023
Arbeit
In Probezeit entlassen – oder etwa doch nicht?
Arbeit,Beratung,Erfolg,Vorarlberg
Die AK Vorarlberg holte für eine Restaurant-Arbeiterin eine Entschädigung heraus. Der Fall zeigt, dass die Regelungen zur Probezeit nicht immer ausreichend bekannt sind – auch Arbeitgebern nicht.
In diesem Beitrag
Die Probezeit ist mittlerweile kaum mehr von einem Arbeitsverhältnis wegzudenken. Während dieses vereinbarten Zeitraums kann das Arbeitsverhältnis sowohl von den Arbeitnehmer:innen wie auch den Arbeitgeber:innen jederzeit ohne Angaben von Gründen beendet werden. Sogar vor Arbeitsantritt kann das Arbeitsverhältnis unter Berufung auf die Probezeit bereits beendet werden. Es ist jedoch zu beachten, dass eine Probezeitauflösung dann unzulässig ist, wenn diese wegen eines vom Gesetz verbotenen Grundes („Diskriminierungsgrund“) erfolgt.
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Klingt einfach – ist es aber nicht
Die Probezeit gilt jedoch grundsätzlich nicht automatisch, sondern muss zwischen Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen vereinbart werden. Es sei denn, der entsprechende Kollektivvertrag sieht bereits eine Probezeit vor. Eine Probezeit kann auch nur für maximal einen Monat vereinbart werden.
Diese Regelungen klingen erst einmal grundsätzlich verständlich und relativ simpel. Bei der Frage, wann tatsächlich der letzte Tag der Probezeit anbricht, steckt der Teufel jedoch im Detail. Genau diese Frage musste die Arbeiterkammer Vorarlberg nun für eine Arbeitnehmerin klären.
Infos & Tipps zum Nachlesen
Auflösung durch den Arbeitgeber
Im Zuge der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses meldete sich die Frau bei ihrer AK um ihre Ansprüche überprüfen zu lassen. Die Frau arbeitete in einem Restaurant. Eine Probezeit hatte sie in ihrem Arbeitsvertrag nicht vereinbart. Der auf ihr Arbeitsverhältnis anzuwendende Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe für Arbeiter:innen sieht aber für unbefristete Arbeitsverhältnisse eine Probezeit von 14 Tagen vor. Genau auf diese Probezeit hatte sich der Arbeitgeber berufen und scheinbar am letztmöglichen Tag die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Berufung auf die Probezeit ausgesprochen.
Probezeit bereits vorbei
Die Frau hatte das Arbeitsverhältnis am 2. Juni 2022 begonnen. Die Auflösung durch den Arbeitgeber erfolgte am 16. Juni 2022. Die Differenz ergibt zwar durchaus 14, allerdings muss bereits der erste Tag des Arbeitsverhältnisses bei der Berechnung der Probezeit mitgezählt werden. Somit endete die Probezeit der Frau bereits am 15. Juni. Die Aussprache der Auflösung am 16. Juni erfolgte also nach Beendigung der Probezeit und war daher fehlerhaft.
Aufgrund dessen hatte die Arbeitnehmerin einen Anspruch auf Kündigungsentschädigung. Das bedeutet, dass sie finanziell so zu stellen war, als ob das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber ordentlich beendet worden wäre. Eine ordentliche Beendigung wäre nur unter Einhaltung der Kündigungsfrist sowie des -termines möglich gewesen.
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Einsicht nach Klagsandrohung
Die Arbeiterkammer Vorarlberg nahm mit dem Arbeitgeber Kontakt auf und schilderte ihm die Problematik sowie die daraus resultierenden Ansprüche der Arbeitnehmerin. Doch der Arbeitgeber blieb zunächst stur. Nach einer weiteren Intervention unter Klagsandrohung sah er jedoch seinen Fehler ein und erklärte sich bereit, die Ansprüche der Frau zu erfüllen. Die Arbeitnehmerin erhielt dadurch die ihr zustehende finanzielle Entschädigung
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