Arbeit
AK rettet für Mitglied 26.000 Euro
Juristen der AK Vorarlberg decken Rechenfehler mit unglaublichen Folgen auf.
In diesem Beitrag:
1. Wann kann man Pflegefreistellung bekommen?
2. Was ist die Begleitungsfreistellung?
3. Was ist die Betreuungsfreistellung?
4. Ab wann hast du Anspruch auf Pflegefreistellung?
5. Wer gilt als „nahe:r Angehörige:r“?
6. Was ist ein „gemeinsamer Haushalt“?
7. Und wenn eine andere Person die Pflege übernehmen kann?
8. Welche Meldepflicht gilt?
9. Wie viel Geld bekommst du?
10. Wie lange kannst du die Pflegefreistellung in Anspruch nehmen?
11. Ein echter Fall: So half die AK einer Alleinerziehenden
Wird das eigene Kind (auch das Pflegekind) krank, haben Eltern Anspruch auf „Krankenpflegefreistellung“ – und zwar unabhängig davon, ob sie in einem gemeinsamen Haushalt leben oder nicht. Bei Patchworkfamilien liegt die Sache etwas anders: Egal, ob man verheiratet ist, in einer eingetragenen oder nicht eingetragenen Partnerschaft lebt, kann man nur dann für die leiblichen Kinder des Partners oder der Partnerin Krankenpflegefreistellung nehmen, wenn man mit dem leiblichen Elternteil und dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt wohnt.
Muss das Kind ins Spital, so können Eltern Pflegefreistellung nehmen, um das Kind zu begleiten, sofern es das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Achtung: Bei leiblichen Kindern ist kein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind erforderlich, bei Kindern des Partners oder der Partnerin schon.
Eltern können sich nicht nur für die Pflege und Betreuung von kranken Kindern, sondern auch von gesunden Kindern freistellen lassen. Das ist dann der Fall, wenn die Person, die das Kind üblicherweise betreut, krankheitsbedingt aufällt, die Eltern das Kind selbst betreuung müssen und so nicht ihrer Arbeit nachgehen können.
Sofort nach Antritt des Arbeitsverhältnisses. Als Erkrankung gelten nicht nur akute oder plötzlich auftretende Krankheiten, sondern auch chronische Leiden. Entscheidend ist, ob eine Pflegebedürftigkeit gegeben ist oder nicht.
Nahe Angehörige sind Ehegatt:innen, eingetragene Partner:innen und Lebensgefährt:innen, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, leibliche Kinder, Wahl- und Pflegekinder, Enkel und Urenkel sowie im gemeinsamen Haushalt lebende leibliche Kinder von Ehegatt:innen, eingetragene Partner:innen und Lebensgefährt:innen.
Ein gemeinsamer Haushalt besteht, wenn zwischen dir und dem Angehörigen eine Wirtschafts- und Wohngemeinschaft besteht. Eine polizeiliche Meldung reicht nicht aus, sie ist bloß ein Indiz. Es ist egal, ob du dem Angehörigen gegenüber unterhaltspflichtig oder erziehungsberechtigt bist. Ein bloßes Nebeneinanderwohnen gilt nicht als gemeinsamer Haushalt.
Noch Fragen? Hier geht's zu den AK Expert:innenGrundsätzlich müssen Angestellte alle Vorkehrungen treffen, damit es zu keiner Arbeitsverhinderung wegen eines Pflegefalles kommt. Das heißt, dass eine Pflegefreistellung beispielsweise nicht notwendig ist, wenn eine andere geeignete Person die Pflege übernehmen kann, zum Beispiel Oma oder Opa. Dass man eine dritte Person extra für die Pflege engagiert oder einstellt (z.B. Pflegepersonal), wird aber nicht erwartet. Sind etwa beide Elternteile berufstätig, kann nicht der Arbeitgeber bestimmen, wer von den beiden Elternteilen beim kranken Kind bleibt.
Du musst deinen Arbeitgeber so schnell wie möglich darüber informieren, dass du Pflegefreistellung in Anspruch nimmst. Verlangt der Arbeitgeber eine ärztliche Bestätigung als Nachweis, dann hat er auch die möglicherweise anfallenden Kosten zu tragen.
Während der Pflege darfst du finanziell nicht schlechter gestellt sein. Das heißt: Du bekommst jenes Entgelt, das du auch bekommen hättest, wenn du die Pflegefreistellung nicht in Anspruch genommen hättest.
Du hast Anspruch auf eine Woche Pflegefreistellung pro Arbeitsjahr, im Ausmaß deiner Wochenarbeitszeit. Arbeitest du etwa 17 Stunden pro Woche, hast du Anspruch auf 17 Stunden Pflegefreistellung pro Arbeitsjahr. Die Pflegefreistellung kann wochen-, tage- oder stundenweise genommen werden.
Darüber hinaus gibt es eine zweite Pflegefreistellungswoche innerhalb eines Arbeitsjahres (wiederum im Ausmaß Ihrer wöchentlichen Arbeitszeit), wenn das Kind noch nicht zwölf Jahre alt ist, neuerlich pflegebedürftig krank wird und du keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus sonstigen wichtigen Gründen hast. Leibliche Eltern (Wahl- und Pflegeeltern) können dieses Recht unabhängig vom Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts beanspruchen. Für leibliche Kinder von Ehegatt:in, Partner:in oder Lebensgefährt:in können die zweite Woche nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie mit dem leiblichen Elternteil und dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben.
Im Frühjahr wurde der sechs Jahre alte Sohn einer Vorarlbergerin krank. Da die Alleinerzieherin niemanden hatte, der auf den Jungen schauen konnte, beantragte sie bei ihrem Arbeitgeber Pflegefreistellung. Der Reinigungsfirma, bei der die Frau in Teilzeit angestellt war, passt das aber gar nicht. Und so wurde sie fristlos rausgeworfen und von der Sozialversicherung abgemeldet.
Da die Oberländerin somit keinen Lohn mehr gezahlt bekam und auch aufgrund der Sperre kein Arbeitslosengeld beantragen konnte, stand sie von einem auf den anderen Tag völlig ohne Einkommen da. Zwar suchte die Frau umgehend nach einer neuen Anstellung und fand diese auch. Doch das dauerte etwa zwei Wochen, in denen der kleinen Familie das Geld fehlte. Ersparnisse gab es nicht und so konnte die Alleinerzieherin die Miete nicht mehr zahlen. Schließlich drohte sie sogar, ihre Wohnung zu verlieren.
In ihrer Not wandte sich die Mutter an die AK. Die klagte die Ansprüche der Oberländerin ein und die Frau bekam schließlich doch noch einen guten Teil der Forderung ausbezahlt. Sie konnte ihre Mietschulden ausgleichen und ihre Wohnung behalten.
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Als wäre die Tatsache, dass Nachwuchs ansteht, nicht schon aufregend genug, bedeutet diese frohe Botschaft auch einige Bürokratie – etwa wenn es um das Thema Karenz geht. Um Licht ins Dunkel zu bringen, klärt die AK die 16 wichtigsten Fragen dazu: acht hier auf dem Blog und acht in der Mitgliederzeitung AKtion.
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