21. Dezember 2021
Konsum
Gewährleistung bei mangelhafte Ware: Das ändert sich 2022
Einkaufen,Konsum
Zu Jahresbeginn tritt das neue Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) in Kraft. Ab dann ist die Gewährleistung in drei unterschiedlichen Gesetzen geregelt. Wir erklären, worauf es für dich als Konsumentin oder Konsument ab 2022 ankommt.
Inhaltsverzeichnis
Vom neuen Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) wird man die kommenden Tage und Wochen viel hören und lesen. Denn mit dem Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz (GRUG) werden auch in Österreich zwei EU-Richtlinien verbindlich umgesetzt. Damit werden Änderungen im ABGB und dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG) vorgenommen und ein völlig neues Gesetz, eben das VGG, geschaffen. Der Grund: Besonders durch den elektronischen Handel, digitale Technologien und vielfach auch neue Produkte sind die Rahmenbedingungen andere als noch vor zehn, fünfzehn Jahren.
Das neue Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG): Licht und Schatten
Aber ändert sich für Konsument:innen grundlegend alles durch das neue Gesetz? Nein, gibt Dr. Karin Hinteregger Entwarnung. „Es ist jedoch wie mit vielen Neuerungen: Auch beim VGG gibt es aus Sicht des Konsumentenschutzes Licht und Schatten“, sagt die Leiterin der Konsumentenberatung der AK Vorarlberg.
Nicht auf jeden Kauf oder jede Anschaffung wird ab 1. Jänner 2022 das neue VGG anzuwenden sein. Es geht ausschließlich
- um Geschäfte zwischen einem Unternehmen und Konsument:innen,
- um Verträge über den Kauf von beweglichen körperlichen Sachen einschließlich solcher, die erst herzustellen sind (Werklieferungsverträge)
- und um Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen;
- Ausnahmen betreffen den Kauf von Tieren, Finanz-, Gesundheits- und Glücksspieldienstleistungen sowie den Verkauf im Rahmen einer Zwangsvollstreckung.
Für die Ausnahmen und alle anderen Fälle wie den Immobilienkauf und reine Werkverträge gelten weiterhin die jeweiligen Bestimmungen des ABGB und/oder des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG).
Das Positive am VGG
Weil es um eventuelle Mängel geht und die Frage, ob, wer und wie dafür verschuldensunabhängig haftet, ist die Verteilung der Beweislast ein entscheidender Punkt. Im Gegensatz zu Käufen, die dem ABGB unterliegen, beträgt die sogenannte Vermutungsfrist im VGG (§ 11) nicht nur sechs Monate, sondern ein Jahr. Das ist positiv.
Im Klartext: Grundsätzlich gilt die Vermutung, dass ein Mangel, der innerhalb eines Jahres nach Übergabe der Sache hervorkommt, bereits bei der Übergabe vorhanden war. Im ersten Jahr ab Übergabe der Sache muss also der/die Verkäufer:in beweisen, dass die Sache bei der Übergabe mangelfrei war. Danach muss der/die Käufer:in beweisen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war. Diese Vermutung gilt natürlich nicht bei gebrauchsabhängiger Abnutzung.
Ein weiterer positiver Aspekt des neuen Gesetzes ist die Einführung einer Aktualisierungspflicht für digitale Leistungen und Waren mit digitalen Elementen, zum Beispiel Smartphones, Smart-TVs oder Smartwatches: Der Unternehmer muss die zur Aufrechterhaltung der Mängelfreiheit erforderlichen Updates zur Verfügung stellen. Wie lange – das hängt von der Art der Leistung ab. Bei Waren mit digitalen Elementen beträgt die Bereitstellungspflicht mindestens zwei Jahre nach Übergabe. Dieser Bereitstellungspflicht kann sich der Unternehmer nur durch ausdrückliche Zustimmung des/der Konsument:in entziehen. Ein entsprechender Passus in den AGB allein wäre nicht ausreichend.
Für Sachmängel gibt es künftig eine zusätzliche dreimonatige Verjährungsfrist nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, innerhalb der der Mangel entweder eingeklagt oder aber dem Unternehmer zum Erhalt der Einrede gegen die Entgeltforderung des Unternehmers angezeigt werden muss.
Bei Rechtsmängeln gilt weiterhin eine Verjährungsfrist von zwei bzw. bei unbeweglichen Sachen von drei Jahren ab Kenntnis des Mangels.
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Das Negative am VGG
Kommen wir zu den Schattenseiten des neuen Gesetzes. Um dem Unternehmer eine zweite Chance zur Herstellung der Mangelfreiheit einzuräumen, sehen weiterhin sowohl ABGB wie auch VGG eine Rangordnung der sogenannten Gewährleistungsbehelfe vor: Darunter versteht man als erste Mittel den Anspruch des/der Konsument:in auf Verbesserung (Reparatur) oder Austausch gegen eine mangelfreie Sache. Dem/der Konsument:in kommt grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen diesen beiden Behelfen zu – mit zwei Ausnahmen:
- für den/die Unternehmer:in ist es unmöglich oder unverhältnismäßig aufwendig. Da ändert sich nichts,
- neu ist allerdings, dass bei digitalen Leistungen nicht mehr der/die Konsument:in, sondern der/die Unternehmer:in wählen kann.
Nun braucht’s zwei Erklärungen
Als gravierenden Nachteil sieht Konsumentenschützerin Dr. Karin Hinteregger auch die neuen Verzugsbestimmungen (§ 7c und § 7d KSchG) an. Durch sie wird die Position der Konsument:innen geschwächt, bei einem Verzug des/der Unternehmer:in mit seiner/ihrer Leistung – sprich: Er/sie hat seine/ihre Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht – bestimmten Druck auszuüben bzw. wird auch die bisherige Möglichkeit eines Vertragsrücktritts verzögert. „Bisher war es so, dass mit der Aufforderung zur Lieferung eine Nachfrist gesetzt werden konnte, mit der rechtswirksamen ‚Drohung‘, dass vom Vertrag zurückgetreten wird, falls die gesetzte Nachfrist ergebnislos verstreicht. Ab Jahresbeginn sind nun zwei separate, aufeinander folgende Erklärungen notwendig: Zuerst muss der Unternehmer zur Leistung unter der Setzung einer angemessenen Nachfrist aufgefordert werden; und erst dann, wenn diese ergebnislos verstrichen ist, kann der Rücktritt erklärt werden.“
Bei einem Verzug mit der Bereitstellung digitaler Leistungen muss zwar keine Nachfrist gesetzt werden, aber auch hier muss der Unternehmer trotzdem vom / von der Konsument:in zur Leistung aufgefordert werden und kann ein Rücktritt auch erst dann erfolgen, wenn die Leistung nicht unverzüglich nach Aufforderung bereitgestellt wird.
Änderung bei Fixgeschäften
Bei einem Fixgeschäft – z. B. einer Hochzeitstorte, die „fix“ nur für den Tag der Hochzeitsfeier benötigt wird – zerfiel bisher der Vertrag automatisch, wenn nicht geliefert wurde. Auch hier muss der/die Konsument:in in Zukunft eine Rücktrittserklärung abgeben, damit der Vertrag aufgelöst wird. Der Rücktritt steht allerdings sofort zu. Nach dem Rücktritt sind allfällige Zahlungen des/der Konsument:in vom Unternehmer unverzüglich zurückzuerstatten.
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