Ein älteres Paar liegt lachend im Bett
© T. Leish, Pexels
10. März 2022
Soziales

Vom Antrag bis zum Zuverdienst: Das solltest du als angehende Pensionist:in beachten

Arbeit,Pension,Sozialrecht

Wusstest du , dass du dein Arbeitsverhältnis beenden musst, um in Pension zu gehen? Dass du die Pension nicht automatisch, sondern nur auf Antragstellung erhälst? Dass Pensionist:innen auch arbeiten dürfen? Folgende Dinge solltest du unbedingt beachten.

In diesem Beitrag beantworten wir folgende Fragen:

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Arbeitsende: So wechselst du vom Job in die Pension


Arbeitsende: So wechselst du vom Job in die Pension

„In Pension gehen“ ist keine eigenständige Beendigungsart eines Arbeitsverhältnisses. Wenn du in einem Arbeitsverhältnis stehst und nach diesem in Pension gehen möchtest, musst du das Arbeitsverhältnis durch eine reguläre Beendigungsart (einvernehmliche Auflösung oder Kündigung) beenden.

Die Auflösung erfolgt bei befristeten Arbeitsverhältnissen anders als bei unbefristeten:

  • unbefristete Arbeitsverhältnisse werden durch Kündigung oder einvernehmlich aufgelöst
  • befristete Arbeitsverhältnisse enden in der Regel durch Zeitablauf oder durch einvernehmliche Lösung (eine Kündigungsmöglichkeit besteht nur, wenn diese vereinbart wurde)

Einvernehmliche Auflösung

Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in können das Arbeitsverhältnis auch einvernehmlich auflösen. In diesem Fall gilt Folgendes:

  • kein Kündigungstermin
  • keine Kündigungsfrist
  • Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in müssen sich auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einigen

Kündigung

Bei einer Pensionierung erfolgt die Kündigung in der Regel durch dich als Arbeitnehmer:in. Dabei musst du Folgendes beachten:

  • Bei einer Kündigung sind Kündigungsfrist und Kündigungstermin einzuhalten.
  • Der Kündigungstermin ist der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses, d. h. die Kündigungsfrist muss spätestens mit diesem Termin ablaufen. Es ist nicht der Tag, an dem du die Kündigung aussprichst.
  • Die Kündigungsfrist ist der Zeitraum zwischen Kündigung und Kündigungstermin.
  • Nähere Infos zu Kündigungsfrist und Kündigungstermin findest du hier.

Eine Kündigung bedarf keiner bestimmten Form, außer der Kollektiv- oder Dienstvertrag sieht eine bestimmte Kündigungsform vor. Aus Beweisgründen empfehlen wir dir, schriftlich zu kündigen!

Achtung, eine Kündigung wird erst durch ihren Zugang wirksam:

  • bei mündlicher Kündigung sofort
  • bei schriftlicher Kündigung mit dem Postzugang

Bei schriftlicher Kündigung musst du Folgendes beachten:

  • Persönliche Überbringung: Lass dir die Übergabe auf einem zweiten Exemplar mit Datum und Unterschrift bestätigen
  • Zusendung mit der Post: Wenn du die Kündigung mit der Post schickst, ist die Kündigung nicht mit dem Absenden wirksam, sondern mit dem Tag, an dem der Brief bei dem oder der Arbeitgeber:in einlangt. Erst ab diesem Tag beginnt die Kündigungsfrist zu laufen
Pensionsantritt: Vorsicht, die Pension kommt nicht automatisch!


Pensionsantritt: Vorsicht, die Pension kommt nicht automatisch!

Pension bekommst du nicht automatisch! Auch dann nicht, wenn du alle Voraussetzungen für die Pension erfüllst. Folgende schmerzliche Erfahrung, die ein Arbeitnehmer gemacht hat, solltest du dir ersparen.

Ein Betroffener hat sich nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses darauf verlassen, dass der Antrag auf Pensionierung von der Firma gestellt wird. Mit 31. Mai wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst und mit 1. Juni hätte er Anspruch auf Pension gehabt.

Als der Pensionsanwärter Mitte Juli noch immer keine Zahlung auf seinem Konto hatte, rief er bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) an und erfuhr zu seinem Schrecken, dass kein Antrag gestellt wurde. Sofort hat er das Versäumnis nachgeholt und auch rasch den Bescheid erhalten, dass die Pension ab 1. August gewährt wird. Ende gut – aber nicht alles gut: Der Betroffene verlor zwei Monate Pension und hatte in dieser Zeit auch keine Krankenversicherung, die er zum Glück nicht benötigte.

In der österreichischen Sozialversicherung gilt das Antragsprinzip und es gibt mit wenigen Ausnahmen keine rückwirkende Gewährung von Leistungen.

Verlass dich nicht darauf, dass der oder die Arbeitgeber:in für dich tätig wird. Du musst selbst den Pensionsantrag stellen und sicherstellen, dass dein Pensionsantrag auch bei der Pensionsversicherungsanstalt eingereicht wird – daher besser: Reiche den Antrag selbst ein!

Zuverdienst: Ja, du darfst als Pensionist:in auch dazuverdienen


Zuverdienst: Ja, du darfst als Pensionist:in auch dazuverdienen

In der Pension arbeiten – das geht. Doch aufgepasst, je nach Art der Pension gelten unterschiedliche Regeln für den Zuverdienst!

Zuverdienst bei normaler Alterspension

  • keine Zuverdienstgrenze

Wenn du als Frau mit 60 Jahren bzw. als Mann mit 65 Jahren die normale Alterspension angetreten hast, darfst du dazuverdienen, so viel du willst. Unter Umständen musst du im Folgejahr Einkommenssteuer nachzahlen.

Zuverdienst bei Frühpension

  • Zuverdienstgrenze = 485,85 Euro brutto monatlich

Wenn du vor dem Antrittsalter für die gesetzliche Alterspension bereits in Frühpension gehst, darfst du bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen. Diese beträgt im Jahr 2022 485,85 € brutto monatlich.

Achtung: Liegt der Zuverdienst in einem Monat über der Geringfügigkeitsgrenze, fällt die ganze Pension für diesen Monat weg!

Solltest du für einzelne Tage eine Urlaubsersatzleistung ausbezahlt bekommen oder nicht für einen ganzen Monat beschäftigt sein, fällt die Pension nur für diesen Zeitraum weg.

Zuverdienst bei Invaliditätspension

  • Zuverdienstgrenze = 485,85 Euro brutto monatlich (Wert 2022)

Wenn du eine Invaliditätspension beziehst, darfst du bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen. Diese beträgt 485,85 € brutto monatlich. Liegt der Zuverdienst über der Geringfügigkeitsgrenze, bekommst du weniger Pension. Die Höhe der Pensionskürzung hängt von deinem Gesamteinkommen (Pension + Zuverdienst) ab:

  • 30 Prozent weniger Pension bei Gesamteinkommen über 1.283,29 Euro bis 1.925,01 Euro brutto
  • 40 Prozent weniger Pension bei Gesamteinkommen  über 1.925,01 Euro bis 2.566,57 Euro brutto
  • 50 Prozent weniger Pension bei Gesamteinkommen von mehr als 2.566,57 Euro brutto

Bei der Pensionskürzung gelten zwei Deckel:

  • Du kannst nicht mehr als den Zuverdienst verlieren
  • Du kannst nicht mehr als die Hälfte der Pension verlieren

Weitere Infos findest du hier:

Arbeiten in der Pension


Pension und Zuverdienst


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