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16.4.2026
Soziales

Muss ich meinen Job kündigen, um meine Angehörigen zu pflegen?

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Eben war noch alles in ­Ordnung, dann klingelt das Telefon: Die Mutter ist gestürzt, der ­Vater wird nach einem Schlag­anfall aus dem Krankenhaus ent­lassen, die Diagnose der Partnerin ist da, oder die ­bisherige Betreuung fällt von heute auf morgen aus.

In so einem Moment gerät die Welt aus den Angeln. Wer sich plötzlich um schwerkranke Angehörige kümmern muss, steht unter enormem Druck. Wie soll man die Pflege organisieren, Termine bei Ämtern wahrnehmen und gleichzeitig im Job funktionieren? In dieser ersten Panik denken viele an Kündigung. Doch genau hier greift ein wichtiges Auffangnetz: die Pflegekarenz. 

Eine Auszeit mit Rückkehrgarantie 

Die Pflegekarenz ist – ähnlich wie die Elternkarenz – eine befristete Frei­stellung von der Arbeit. Das bedeutet: Sie ­pausieren Ihren Job für eine vereinbarte Zeit (oder Sie reduzieren die Stunden – siehe Übersicht), um die Pflege Ihrer Liebsten zu organisieren oder sie in einer schwierigen Übergangszeit zu betreuen. Ihr Arbeitsverhältnis bleibt dabei aufrecht, und nach der Auszeit kehren Sie an Ihren Arbeitsplatz (bzw. zum vorigen Arbeitszeitausmaß) zurück. 

Das Ziel ist es, Zeit zu gewinnen, ohne die eigene Existenz zu gefährden. Während dieser Phase sind Sie sozial abgesichert: 

  • Motivkündigungsschutz: Sie ­dürfen nicht wegen einer Pflegekarenz gekündigt werden. Sollten Sie den Verdacht haben, dass dies geschehen ist, wenden Sie sich bitte umgehend an uns. 
  • Versicherung: Sie bleiben kranken- und pensionsversichert. 
  • Pflegekarenzgeld: Als finanzieller Ersatz dient eine Leistung des Sozial­ministeriumservice. Sie beträgt in der Regel 55 Prozent Ihres täglichen Netto­einkommens (mindestens 551,10 Euro monatlich, Stand 2026), plus etwaige Kinderzuschläge. 

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Voraussetzungen: Wer hat Anspruch?

Damit Sie die Pflegekarenz nutzen können, müssen folgende Punkte erfüllt sein: 

  • Dienstzeit: Sie müssen davor seit mindestens drei Monaten im Betrieb beschäftigt sein. 
  • Angehörige: Gilt für nahe ­Verwandte (Eltern, ­Großeltern, Schwiegereltern, Kinder, ­Partner:innen, Geschwister), ein gemeinsamer Haushalt 
    ist nicht nötig. 
  • Pflegegeld: Der oder die Angehörige muss zumindest in Pflegestufe 3 eingestuft sein. (Ausnahme: Bei Demenz oder Pflege von minderjährigen ­Kindern reicht Stufe 1.) 
  • Rechtsanspruch: In Betrieben mit mehr als fünf Beschäftigten haben Sie einen Anspruch auf zwei Wochen (einmalig um zwei Wochen verlängerbar). Alles darüber hinaus ist eine Vereinbarungssache mit dem Arbeitgeber.

AK Tipp 

Eine Pflegekarenz ist kein »Urlaub«, sondern eine Phase höchster emotionaler ­Anspannung. Viele ­Pflegende neigen dazu, sich selbst auf­zuopfern. Bevor Sie ­unterschreiben, ­atmen Sie tief durch und ­rechnen Sie nach: 

  • Finanzieller Check: Reicht das Pflegekarenzgeld aus, oder ist die Pflegeteilzeit der bessere Weg, um finanziell stabil zu bleiben? 
  • Psychischer Check: Brauchen Sie die komplette Auszeit (Karenz), um nicht selbst auszubrennen? Oder hilft Ihnen der Job (Teilzeit) als wichtiger sozialer Anker, um mal auf andere Gedanken zu kommen? 
  • Wir sind für Sie da: Die Expert:innen der AK Vorarlberg unterstützen Sie dabei, ein Modell zu finden, das Ihnen den nötigen Raum zum Luftholen gibt, Ihre Finanzen sichert und Ihren Arbeitsplatz schützt.

Die Modelle: Ganz oder teilweise? 

Sie müssen nicht zwingend komplett pausieren. Es gibt zwei Wege, die Sie mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren können – Achtung: Wählen Sie weise! Ein Wechsel zwischen den Modellen Vollzeit-Karenz und Teilzeit ist für dieselbe zu betreuende Person rechtlich ausgeschlossen. 

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