Aussprache Workaholic
Die Tochter von Frau B. erkrankte an Windpocken. Muss sie dafür Zeitausgleich nehmen? © AK Vorarlberg
17.04.2024
Arbeit

Kind ist krank – musst du dafür Zeitausgleich nehmen?

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Frau B. hat sich an die AK Vorarlberg gewandt: Sie konnte nicht zur Arbeit, weil sie ihre kranke Tochter pflegen musste. Ihr Chef wollte, dass sie dafür ihren Zeitausgleich aufbraucht. Aber muss sie das?

In diesem Beitrag:

Wie war die Situation von Frau B.?

Rote Flecken im Gesicht und Fieber: Als Frau B. ihre Neunjährige am Morgen weckt, ist ihr sofort klar, dass diese nicht zur Schule kann. Der Kinderarzt bestätigt den Verdacht. Das Mädchen hat Windpocken und muss zu Hause bleiben. Da Frau B. alleinerziehend ist, kann sie nicht zur Arbeit gehen.

Was hat ihr Arbeitgeber dazu gesagt? 

Das hat sie ihrem Arbeitgeber auch umgehend gemeldet. Für zwei Wochen könne sie nicht zur Arbeit kommen. Ihr Chef zeigte zunächst vermeintliches Verständnis, die Arbeitsverhinderung sei kein Problem. Doch dann der Hammer: Frau B. habe ja genügend Zeitguthaben angespart und solle daher Zeitausgleich konsumieren.

Und was sagt die AK?

Der Mutter kam diese Anweisung seltsam vor und sie fragte bei der AK Vorarlberg nach. Und die Arbeitsrechtsexpert:innen konnten ihre Zweifel bestätigen: Diese Vorgehensweise ist nicht korrekt.

Wie ist die Rechtslage?

Ein:e Arbeitnehmer:in hat nämlich pro Arbeitsjahr Anspruch auf Pflegefreistellung, also auf Fortzahlung des Entgelts, bis zum Höchstausmaß ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (d. h. für die Dauer einer Woche), wenn sie infolge einer Krankenpflegefreistellung, Betreuungsfreistellung oder Begleitpflegefreistellung nachweislich verhindert ist.

Und wenn es länger dauert?

Nun musste Frau B.s Tochter aber nicht nur eine, sondern zwei Wochen daheim bleiben – was dann? Wenn der Pflegefreistellungsanspruch ausgeschöpft ist und die weitere Pflege des erkrankten unter zwölf Jahre alten Kindes notwendig ist, kann der betroffene Elternteil ohne vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber (d. h. ohne dessen Zustimmung) Urlaub nehmen, wobei dies vom Urlaubsguthaben abgezogen wird.

Wie ging die Geschichte für Frau B. aus?

Frau B. teilte ihrem Arbeitgeber die Informationen der AK Expert:innen mit und sparte sich so für die erste Krankheitswoche ihrer Tochter den Konsum von Zeitausgleich.

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