Arbeit
10 Fakten zur Pflegefreistellung
Das Kind wird krank, muss gepflegt werden – und ans zur Arbeit gehen ist nicht zu denken. Was nun? Die Antwort kann lauten: Pflegefreistellung. Die AK Vorarlberg erklärt, was sich dahinter verbirgt.
In diesem Beitrag:
Haben Arbeitnehmer:innen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis bereits zu Beginn einer Karenz erworben, bleiben diesbezüglich laufende gesetzliche, kollektivvertragliche und vertragliche Verfalls- und Verjährungsfristen bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende der Karenz gehemmt.
Nach der bisherigen Rechtslage konnte die Anspruchsdauer (28, 29, 30 oder 31 Kalendertage) nach der Antragstellung nicht mehr verändert werden. Künftig ist innerhalb einer Frist von 182 Tagen ab der Geburt eine einmalige Änderung möglich. Eine vorzeitige Beendigung ist weiterhin nicht möglich.
Die Antragsfrist für den Familienzeitbonus wird verlängert. Der Antrag muss nunmehr spätestens am 121. Tag nach der Geburt beim Krankenversicherungsträgers einlangen.
Die Änderungen der Bestimmungen im Zusammenhang mit der Elternteilzeit treten mit 01. November 2023 in Kraft und sind auf Elternteile anzuwenden, die die Absicht der Elternteilzeit ab dem 01.November 2023 ihrem Dienstgeber bekannt geben. Die Dienstnehmer:in hat nunmehr im Zeitraum bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von höchstens sieben Jahren. Von diesem Höchstausmaß sind die tatsächliche Dauer des Beschäftigungsverbotes bzw. die Zeit zwischen der Geburt des Kindes und dem frühesten Beginn der Elternteilzeit sowie die Dauer der von beiden Elternteilen für dasselbe Kind in Anspruch genommenen Elternkarenz abzuziehen. Zu diesem Höchstausmaß ist der Zeitraum zwischen der Vollendung des siebten Lebensjahres und dem späteren Schuleintritt des Kindes hinzuzurechnen.
Der Anspruch besteht nur dann, wenn
Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Dienstgeber zu vereinbaren, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers zu berücksichtigen sind.
Die Dienstnehmer:in/, die keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung oder diesen Anspruch bereits ausgeschöpft hat, kann nunmehr mit dem Dienstgeber im Zeitraum bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage vereinbaren, bei der die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 Prozent reduziert wird und zwölf Stunden nicht unterschreitet (Bandbreite). Bei der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung ist neu, dass die Ablehnung der begehrten Teilzeitbeschäftigung vom Dienstgeber schriftlich begründet werden muss.
Dauert die Teilzeitbeschäftigung länger als bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes oder beginnt sie nach Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes, kann eine Kündigung wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung bei Gericht angefochten werden. Der Dienstgeber hat nunmehr auf ein schriftliches Verlangen der Dienstnehmer:in eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen. Die Dienstnehmer:in muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Der Dienstgeber muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.
... gibt es in der AK-Zeitung „AKtion“ vom November 2023 – hier online lesen!
Falls du noch weitere Fragen zum Pensionssplitting oder generell zur Pension hast, helfen dir unsere AK Expert:innen gern weiter:
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