Frauen in einem Büro mit Mund-Nasen-Schutz
Maske, Abstand, Impfung: Was sind die Auswirkungen auf den Arbeitsplatz? © Pexels, Artem Podrez
19. Mai 2021
Arbeit

Was jetzt am Arbeitsplatz gilt: AK-Arbeitsjurist Christian Maier klärt auf

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Mit den Öffnungsschritten und Lockerungen kehrt auch an den Arbeitsplätzen wieder etwas Normalität ein. Christian Maier, AK-Experte für Arbeitsrecht, hat sich angeschaut, was aktuell gilt und fasst alles Wichtige für dich zusammen.

Bei allen Ankündigungen der großen Lockerung ab 19. Mai blieb das Thema Arbeitsplatz weitgehend außen vor. Obwohl da doch noch Ende April von einer Testpflicht die Rede war. Was gilt denn jetzt wirklich?

Noch Ende April war von einer erweiterten Testpflicht an Arbeitsorten die Rede. Ist die vom Tisch?

Ja, ganz offensichtlich. Auf den 17 Seiten der Öffnungsverordnung findet sich nichts mehr davon.

Und wie sieht es mit Homeoffice aus?

Da bleibt die dringende Empfehlung aufrecht, weiterhin von zu Hause aus zu arbeiten.

Das geht aber nicht immer.

Deshalb schreibt der Gesetzgeber „sofern dies möglich ist“. Außerdem müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer*innen über das Homeoffice „ein Einvernehmen finden“. Generell gilt an Arbeitsorten weiterhin, einen Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Das heißt Maskenpflicht im Großraumbüro?

Nein, nicht unbedingt. Wenn das Ansteckungsrisiko durch „sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert“ wird, braucht es keine Maske. Das können Plexiglaswände sein oder organisatorische Maßnahmen wie das Bilden fester Teams. Arbeitgeber und Arbeitnehmer*innen können darüber hinaus natürlich auch strengere Maßnahmen vereinbaren.

Manche Berufsgruppen nennt der Gesetzgeber ausdrücklich – und warum?

Medizinisches Pflegepersonal, körpernahe Dienstleister*innen, Lehrer*innen, Arbeitnehmer*innen in der Elementarbildung (Kindergarten, Krippe …), Mitarbeiter*innen mit unmittelbarem Kundenkontakt (z. B. Handel) oder im Parteienverkehr der Behörden, Arbeitnehmer*innen in der Lagerlogistik, wo der Mindestabstand von zwei Metern regelmäßig nicht eingehalten werden kann – sie alle müssen mindestens wöchentlich per Test nachweisen, dass sie quasi „ungefährlich“ sind. Wenn sie geimpft sind, entfällt diese Verpflichtung. Falls Arbeitnehmer*innen aus diesen Gruppen ihrer Nachweispflicht aber nicht nachkommen, müssen sie FFP2-Maske tragen. In Pflege- und Betreuungsdiensten bleibt die Maskenpflicht grundsätzlich aufrecht.

Wie lange sind Nachweise über einen negativen Covid-19-Test gültig?

Der PCR-Test 72 Stunden ab Probenahme, der Antigen-Test 48 Stunden ab Probenahme, der Antigen-Selbsttest 24 Stunden lang.

Und auf dem Weg zur Arbeit, hat sich da was verändert?

Nein, so weit reichen die Lockerungen nicht. An allen öffentlichen Orten müssen Menschen, die nicht im selben Haushalt leben, zwei Meter Abstand wahren. In Bus und Bahn bleibt die Maskenpflicht ebenso aufrecht wie bei Fahrgemeinschaften oder in Taxis: Dort gelten zwei Personen pro Sitzreihe zudem als „Höchstbesetzung“.

Kommen wir zur Impfung. Kann der Arbeitgeber einen Covid-19-Impfnachweis verlangen?

Solange es keine gesetzliche Impfpflicht gibt, besteht auch keine Verpflichtung, dem Arbeitgeber den aktuellen Covid-19 Impfstatus nachzuweisen. Wer freilich behauptet, er sei bereits gegen Covid-19 geimpft, der sollte dem Arbeitgeber auch den amtlichen Impfnachweis vorlegen.

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Die Impfung erleichtert ja einiges und macht seit 19. Mai die Tests überflüssig. Wenn ich meinen Impfstatus nicht nachweise …

Solange jemand seinen Impfstatus nicht nachweist oder trotz Impfung nicht nachweisen will, muss er vom Ar-beitgeber als Ungeimpfte*r behandelt und angehalten werden, die Anordnungen der jeweils aktuellen Covid-Verordnung einzuhalten.

Kann der Arbeitgeber seine Mitarbeiter*innen zur Impfung zwingen?

Sich gegen Covid-19 impfen zu lassen, kann ohne eine gesetzliche oder behördliche Anordnung vom Arbeitgeber derzeit nicht verlangt werden, wie ratsam es auch immer sein mag.

Was genau ist eigentlich der „Grüne Pass“?

Als Grünen Pass bezeichnet man den einfachen, sicheren und überprüfbaren Nachweis einer Corona-Schutz-impfung, einer durchgemachten Infektion mit SARS-CoV-2 oder eines negativen Testergebnisses. Jedes dieser Zertifikate wird laut Sozialministerium mit einem individuellen QR-Code versehen sein. So kann die jeweils befugte Stelle elektronisch prüfen, ob zum Beispiel der Eintritt ins Gasthaus, Kino oder Fitnessstudio gewährt werden kann. Bis dahin gelten die bestehenden Nachweise, also etwa der gelbe Papier-Impfpass, ein Absonde-rungsbescheid, der nicht älter als sechs Monate ist, oder ein Testnachweis nach dem bestehenden System.

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