Konsum
Dein Fitness-Studio schließt?
Das Fitness-Studio „Home of Balance” im Dornbirner Panoramahaus macht dicht. Es wird nicht das letzte in der Pandemie sein. Wir zeigen dir, wie du auch ohne Muckibude fit bleibst.
Bei allen Ankündigungen der großen Lockerung ab 19. Mai blieb das Thema Arbeitsplatz weitgehend außen vor. Obwohl da doch noch Ende April von einer Testpflicht die Rede war. Was gilt denn jetzt wirklich?
Ja, ganz offensichtlich. Auf den 17 Seiten der Öffnungsverordnung findet sich nichts mehr davon.
Da bleibt die dringende Empfehlung aufrecht, weiterhin von zu Hause aus zu arbeiten.
Deshalb schreibt der Gesetzgeber „sofern dies möglich ist“. Außerdem müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer*innen über das Homeoffice „ein Einvernehmen finden“. Generell gilt an Arbeitsorten weiterhin, einen Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Nein, nicht unbedingt. Wenn das Ansteckungsrisiko durch „sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert“ wird, braucht es keine Maske. Das können Plexiglaswände sein oder organisatorische Maßnahmen wie das Bilden fester Teams. Arbeitgeber und Arbeitnehmer*innen können darüber hinaus natürlich auch strengere Maßnahmen vereinbaren.
Medizinisches Pflegepersonal, körpernahe Dienstleister*innen, Lehrer*innen, Arbeitnehmer*innen in der Elementarbildung (Kindergarten, Krippe …), Mitarbeiter*innen mit unmittelbarem Kundenkontakt (z. B. Handel) oder im Parteienverkehr der Behörden, Arbeitnehmer*innen in der Lagerlogistik, wo der Mindestabstand von zwei Metern regelmäßig nicht eingehalten werden kann – sie alle müssen mindestens wöchentlich per Test nachweisen, dass sie quasi „ungefährlich“ sind. Wenn sie geimpft sind, entfällt diese Verpflichtung. Falls Arbeitnehmer*innen aus diesen Gruppen ihrer Nachweispflicht aber nicht nachkommen, müssen sie FFP2-Maske tragen. In Pflege- und Betreuungsdiensten bleibt die Maskenpflicht grundsätzlich aufrecht.
Der PCR-Test 72 Stunden ab Probenahme, der Antigen-Test 48 Stunden ab Probenahme, der Antigen-Selbsttest 24 Stunden lang.
Nein, so weit reichen die Lockerungen nicht. An allen öffentlichen Orten müssen Menschen, die nicht im selben Haushalt leben, zwei Meter Abstand wahren. In Bus und Bahn bleibt die Maskenpflicht ebenso aufrecht wie bei Fahrgemeinschaften oder in Taxis: Dort gelten zwei Personen pro Sitzreihe zudem als „Höchstbesetzung“.
Solange es keine gesetzliche Impfpflicht gibt, besteht auch keine Verpflichtung, dem Arbeitgeber den aktuellen Covid-19 Impfstatus nachzuweisen. Wer freilich behauptet, er sei bereits gegen Covid-19 geimpft, der sollte dem Arbeitgeber auch den amtlichen Impfnachweis vorlegen.
Solange jemand seinen Impfstatus nicht nachweist oder trotz Impfung nicht nachweisen will, muss er vom Ar-beitgeber als Ungeimpfte*r behandelt und angehalten werden, die Anordnungen der jeweils aktuellen Covid-Verordnung einzuhalten.
Sich gegen Covid-19 impfen zu lassen, kann ohne eine gesetzliche oder behördliche Anordnung vom Arbeitgeber derzeit nicht verlangt werden, wie ratsam es auch immer sein mag.
Als Grünen Pass bezeichnet man den einfachen, sicheren und überprüfbaren Nachweis einer Corona-Schutz-impfung, einer durchgemachten Infektion mit SARS-CoV-2 oder eines negativen Testergebnisses. Jedes dieser Zertifikate wird laut Sozialministerium mit einem individuellen QR-Code versehen sein. So kann die jeweils befugte Stelle elektronisch prüfen, ob zum Beispiel der Eintritt ins Gasthaus, Kino oder Fitnessstudio gewährt werden kann. Bis dahin gelten die bestehenden Nachweise, also etwa der gelbe Papier-Impfpass, ein Absonde-rungsbescheid, der nicht älter als sechs Monate ist, oder ein Testnachweis nach dem bestehenden System.
Arbeit
Betriebsratsarbeit, das hat die Pandemie gezeigt, ist notwendiger denn je. Betriebsrät*innen sind die starke Stimme der Arbeitnehmer*innen, um Arbeitsbedingungen zu verbessern. Doch das ist noch nicht alles. Was ein Betriebsrat alles für dich tun kann und wie du selbst einen gründest, erfährst du hier.
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