
Hitzeschutz am Arbeitsplatz: Deine Rechte bei hohen Temperaturen
Steigende Temperaturen stellen auch am Arbeitsplatz eine zunehmende Herausforderung dar. Hitzefrei? Leider Fehlanzeige. Dennoch haben Arbeitnehmer:innen Rechte – und Arbeitgeber:innen Pflichten. Die wichtigsten Fragen rund um Hitze am Arbeitsplatz beantworten wir hier kompakt und fundiert.
Arbeiten bei Hitze – das sagt das Arbeitsrecht
Gibt es „hitzefrei“ für Arbeitnehmer:innen?
Ein gesetzlicher Anspruch auf „Hitzefrei“ existiert im österreichischen Arbeitsrecht nicht – auch nicht bei über 30 Grad Celsius. Arbeitnehmer:innen dürfen den Arbeitsplatz also nicht eigenmächtig verlassen.
Wer hat Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung?
Für bestimmte Berufsgruppen – etwa Bauarbeiter:innen, Zimmerer:innen, Dachdecker:innen oder Gerüstbauer:innen – gilt jedoch: Wenn die Temperatur laut Geosphere-Austria-Messstationen im Schatten über 32,5 Grad steigt und dies über mindestens drei Stunden anhält, zählt die restlichen Arbeitsstunden des Tages als „Schlechtwettertag“. Für diesen Zeitraum kann eine Schlechtwetterentschädigung geltend gemacht werden. Umgangssprachlich ist dabei oft die Rede von einem „Sechziger“. Der Begriff stammt aus der Vergangenheit des Arbeitsrechts: Statt des vollen Taglohns bekamen Arbeiter:innen bei Schlechtwetter eine pauschale Entschädigung vom Arbeitgeber oder der Sozialversicherung – oft betrug diese 60 Schilling.
Die Entscheidung über einen Arbeitsabbruch liegt beim Arbeitgeber – sie muss jedoch im Einklang mit den kollektivvertraglichen Regelungen und arbeitsrechtlichen Schutzvorgaben getroffen werden.
Welche Auswirkungen hat Hitze auf die Leistung?
Beeinträchtigt Hitze Leistungsfähigkeit und Konzentration?
Ja, und zwar erheblich. Wissenschaftliche Studien belegen: Hohe Temperaturen beeinträchtigen sowohl die körperliche als auch die geistige Leistungsfähigkeit deutlich. Gleichzeitig steigt die Fehleranfälligkeit und das Risiko von Arbeitsunfällen. Müdigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten oder Kreislaufprobleme sind typische Folgen.
UV-Strahlung und Risiken im Freien
Wer im Freien arbeitet, ist zusätzlich der UV-Strahlung ausgesetzt – mit erhöhter Gefahr für Sonnenbrand, Überhitzung oder langfristig sogar Hautkrebs.
Muss dein Arbeitgeber eine Klimaanlage installieren?
Diese Maßnahmen muss dein Arbeitgeber setzen
Eine gesetzliche Verpflichtung zur Installation von Klimaanlagen besteht nicht. Dennoch ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein gesundheitlich zumutbares Raumklima zu gewährleisten. Er muss dann alle geeigneten Maßnahmen ausschöpfen, um die Temperatur zu senken. Dazu zählen etwa:
- nächtliches oder frühmorgendliches Lüften,
- das Abdunkeln von Fensterflächen,
- Bereitstellung von Ventilatoren (unter Beachtung der Zugluftgrenzen),
- Lockerung von Bekleidungsvorschriften,
- frühere Arbeitszeiten,
- zusätzliche Pausen und
- die Bereitstellung von alkoholfreien Getränken.
Gesetzliche Vorgaben zum Raumklima
Ist eine Klimaanlage vorhanden, muss diese so eingestellt sein, dass sie den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung entspricht. Für Tätigkeiten mit geringer körperlicher Belastung (z. B. im Büro) bedeutet das eine Raumtemperatur zwischen 19 und 25 Grad Celsius. Bei normaler körperlicher Belastung (z. B. Arbeiten im Stehen) sind 18 bis 24 Grad zulässig. Die relative Luftfeuchtigkeit sollte dabei zwischen 40 und 70 Prozent liegen. Wichtig: Zugluft ist zu vermeiden – die Luftgeschwindigkeit darf in Büroräumen 0,10 m/s nicht überschreiten.
Arbeitgeberpflichten bei großer Hitze
Schutzmaßnahmen gegen Überhitzung und Sonnenbrand
Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, Arbeitnehmer:innen vor gesundheitsgefährdender Hitze zu schützen. Das bedeutet konkret:
- Schutz vor direkter Sonneneinstrahlung (z. B. durch Jalousien oder Beschattungen),
- technische und organisatorische Maßnahmen wie Pausenregelungen, Versetzung der Arbeitszeit oder Bereitstellung kühler Arbeitsbereiche,
- Evaluierung der klimatischen Arbeitsbedingungen im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitsplatzevaluierung,
- Einbindung von Arbeitsmediziner:innen und Sicherheitsfachkräften,
- Berücksichtigung besonderer Schutzbedürfnisse – etwa bei Schwangeren, älteren Beschäftigten oder Menschen mit Vorerkrankungen,
- Information und Unterweisung über Hitzefolgen sowie Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Hitzekollaps oder Sonnenstich.
Was die Arbeitsplatzevaluierung regeln muss
Arbeitgeber:innen sind verpflichtet, auch UV-Strahlung als Gefährdung in die gesetzlich vorgeschriebene Arbeitsplatzevaluierung einzubeziehen. Daraus ergeben sich in bestimmten Berufen Schutzmaßnahmen wie luftdurchlässige, UV-sichere Kleidung, Kopfbedeckung, Sonnenbrille, Sonnenschutzmittel und – falls notwendig – Schutzhandschuhe gegen erhitzte Oberflächen.
Was du selbst gegen Hitze tun kannst
Tipps für sicheres Arbeiten an heißen Tagen
Auch Arbeitnehmer:innen können zur eigenen Sicherheit beitragen – vorausgesetzt, die Rahmenbedingungen werden vom Arbeitgeber entsprechend geschaffen:
- Viel trinken – idealerweise Wasser, ungesüßte Tees oder stark verdünnte Fruchtsäfte.
- Mittagshitze meiden, frühzeitig starten und regelmäßige Pausen einlegen.
- Kleidung anpassen – leicht, luftdurchlässig und möglichst schützend.
- Wenn möglich: Ventilatoren nutzen, Räume abdunkeln, Fenster frühmorgens öffnen.
- Im Freien: Sonnenschutzmittel auftragen, Kopfbedeckung tragen, Sonnenbrille verwenden.
Wichtig ist: Wenn du gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Hitze bemerkst, sprich deine Führungskraft an. Der Schutz deiner Gesundheit ist keine Frage persönlicher Vorlieben – sondern eine gesetzlich verankerte Pflicht deines Arbeitgebers.
Du hast Fragen? Die AK hilft weiter
Wenn du weitere Fragen zum Thema Hitzeschutz oder zu anderen arbeitsrechtlichen Themen hast, stehen dir die Expert:innen der AK Vorarlberg mit Rat und Tat zur Seite. Wir setzen uns für faire und sichere Arbeitsbedingungen ein – auch an heißen Tagen.
Hier geht's direkt zu den Arbeitsrechtsexpert:innen der AK Vorarlberg