Konsum
Versteckte Roaming-Fallen
Judith M. will einfach nur Urlaub machen. Sonne, Strand, Erholung – darauf freut sie sich. Doch in Ägypten tappen ihre Kinder in eine Roaming-Falle.
Es ist ein Termin, der eigentlich Routine sein sollte, es geht um ein neues Diensthandy. Doch als Herr Sutter das Büro seines Vorgesetzten betritt, spürt er gleich: Hier herrscht eine unangenehme Atmosphäre. Ohne Vorwarnung wird er mit einer Liste konfrontiert. Es ist eine Auswertung aus dem sogenannten ERP-System, der Software, in der Kundenbesuche dokumentiert werden. Die Behauptung des Arbeitgebers: »Sie haben an 35 Tagen nicht gearbeitet.«
Herr Sutter ist fassungslos. Sein Chef weiß doch ganz genau, wie viel Arbeit neben den Kundenbesuchen noch zu
seinem Job im Außendienst zählt: Routen planen, Fahrzeiten berechnen, Angebote mühsam nachfassen, Reklamationen bearbeiten, Liefertermine koordinieren oder telefonieren. Tätigkeiten, für die Herr Sutter nicht jedes
Mal die Maus klickt und so eine digitale Aufzeichnung im System hinterlässt. Doch die Entscheidung steht fest: Entlassung. Wegen »beharrlicher Pflichtverletzung«. Von heute auf morgen steht der erfahrene Fachmann ohne Job da – gebrandmarkt als »Blaumacher«.
Was der Arbeitgeber völlig ignorierte: In Herrn Sutters Arbeitsvertrag war ausdrücklich vereinbart, dass er von der Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung befreit ist – und seine Zeit frei einteilen kann: »Zuerst befreit man den Mitarbeiter von der Dokumentationspflicht, und danach wirft man ihm genau das vor – das ist ein Widerspruch in sich und rechtlich unhaltbar«, erklärte AK Expertin Barbara Hofer-Gunz, die die Vertretung von Herrn Sutter übernahm.
Die AK Vorarlberg klagte, der Fall landete vor dem Landesgericht Feldkirch. Dort zeigte sich schnell, wie lückenhaft die Argumentation der Firma war. Die Behauptung des Arbeitgebers, Herr Sutter habe nicht gearbeitet, entpuppte sich als bloße Schlussfolgerung aus lückenhaften Systemdaten. Nur weil Herr Sutter an manchen Tagen keinen digitalen Besuchsbericht tippte, bedeutete das nicht, dass er untätig war. Im Gegenteil: Die Arbeiterkammer konnte im Verfahren nachweisen, dass Herr Sutter an einigen der besagten Tage sogar an Schulungen direkt im Betrieb teilgenommen oder Reisekosten für Kundentermine abgerechnet hatte.
Die Richterin fand in ihrem Urteil deutliche Worte: Aus lückenhaften Computerdaten kann man nicht automatisch auf Untätigkeit schließen. Besonders im Außendienst und im Homeoffice braucht es ein höheres Maß an Vertrauen. Wer eine präzise Dokumentation will, muss das vorher klar kommunizieren und bei Verstößen abmahnen und kann nicht sofort die schärfste Waffe des Arbeitsrechts ziehen: die Entlassung.
Für Herrn Sutter hat sich der Einsatz der Arbeiterkammer gelohnt. Das Gericht stellte die Unrechtmäßigkeit der Entlassung fest und sprach dem Außendienstmitarbeiter eine Kündigungsentschädigung sowie die Urlaubsersatzleistung zu – insgesamt 17.769,66 Euro brutto. Ein Betrag, der den erlittenen Stress nicht ungeschehen macht, aber Herrn Sutter zumindest finanziell entschädigt – und sein Selbstwertgefühl als gewissenhafter Mitarbeiter wiederherstellt.
Die AK Expert:innen raten Ihnen dringend: Auch wenn der Chef keine Aufzeichnungen verlangt –
führen Sie immer genau Buch über Ihre Arbeitsstunden. Der kostenlose AK Kalender ist der ideale Begleiter dafür. Im Ernstfall machen Ihre schriftlichen Aufzeichnungen den Unterschied gegenüber der kalten Logik von Systemdaten, die manchmal lückenhaft sind.
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