Insolvenz = Wenn die Firma pleite geht

Insolvenz ist die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Er kann seine fälligen Zahlungen, also zum Beispiel Löhne oder Gehälter nicht mehr leisten. In diesem Fall kann ein Insolvenzverfahren beim zuständigen Gericht eröffnet werden.


Wie wird eine Insolvenz eröffnet?

Auf Antrag des zahlungsunfähigen Schuldners oder eines betroffenen Gläubigers wird vom zuständigen Insolvenzgericht nach Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Vermögens abgewiesen.

Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird vom Gericht mangels Vermögens abgewiesen, wenn das vorhandene Vermögen des Schuldners so gering ist, dass nicht einmal die anfallenden Verfahrenskosten gedeckt sind. Die ArbeitnehmerInnen sind durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds abgesichert und können ihre Forderungen bei der IEF-Service GmbH beantragen.

Die Eröffnung oder Abweisung eines Insolvenzverfahrens ist tagesaktuell und kostenlos auf www.edikte.justiz.gv.at abrufbar.

Ihr Arbeitsverhältnis bleibt aufrecht!

Wichtig!

Durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Sanierungsverfahren oder Konkurs) wird Ihr bestehendes Arbeitsverhältnis nicht beendet! Sie sind durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds abgesichert.

 
Alle vor Insolvenzeröffnung fällig gewordenen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind im Insolvenzverfahren anzumelden und beim Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF Service GmbH) zu beantragen.

Im Konkurs und im Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung übernimmt der vom Gericht bestellte Insolvenzverwalter die Funktion des Arbeitgebers und alle damit verbundenen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis.

Im Gegensatz dazu behält der Schuldner (Arbeitgeber) im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung alle ihm zukommenden Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Zur Überwachung und Genehmigung besonderer Rechtsgeschäfte (wie z.B. Kündigung des Arbeitsverhältnisses) wird vom Gericht ein Sanierungsverwalter bestellt.

Geld aus dem Insolvenz-Entgelt-Fonds

Alle vor Insolvenzeröffnung fällig gewordenen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind im Insolvenzverfahren anzumelden. Um ArbeitnehmerInnen in der Insolvenz besser abzusichern, wurde 1977 auf Initiative der Gewerkschaft das insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) geschaffen. Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis können bei der IEF-Service GmbH (Insolvenz-Entgelt-Fonds) als Insolvenz-Entgelt beantragt werden.

Das müssen Sie als ArbeitnehmerIn beachten

Ab Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist der Arbeitgeber nicht mehr berechtigt, die bis zur Verfahrenseröffnung entstandenen Ansprüche zu erfüllen. Ist vor der Insolvenzeröffnung fälliges Entgelt (Löhne, Gehälter etc.) ausständig, sind diese ArbeitnehmerInnenforderungen im Insolvenzverfahren anzumelden.

Hier finden Sie Hilfe

Zur Durchsetzung Ihrer offenen Entgeltansprüche gegenüber Ihrer Firma, hilft Ihnen die Arbeiterkammer durch den Insolvenzschutzverband für ArbeitnehmerInnen (ISA).

Kontakt

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Hotline Insolvenzrecht

Telefon +43 50 258 2100
oder 05522 306 2100

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