Einvernehmliche Auflösung

Bei einer einvernehmlichen Auflösung einigen sich Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in darauf, das Dienstverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden.


Wichtig

Es müssen weder bestimmte Fristen noch Termine eingehalten werden. Die Zustimmung ist für beide Seiten freiwillig. Niemand kann gezwungen werden, einer einvernehmlichen Lösung zuzustimmen. 

Formvorschriften - worauf müssen Sie achten

Grundsätzlich gibt es für eine einvernehmliche Auflösung keine Formvorschriften. Die einvernehmliche Auflösung kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. Aus Beweisgründen sollte die einvernehmliche Auflösung jedenfalls schriftlich erfolgen - mit Unterschrift von Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in.

Für bestimmte, besonders schutzwürdige Gruppen von Arbeitnehmer:innen gibt es jedoch Schutzvorschriften - zum Beispiel für Schwangere, Präsenz- und Zivildiener oder Lehrlinge.

Freizeit während der Kündigungsfrist - Postensuchtage

Die Gerichte haben noch nicht entschieden, inwiefern ein Anspruch auf Freizeit während der Kündigungsfrist besteht, wenn die einvernehmliche Auflösung auf Betreiben der Arbeitergeberin bzw. des Arbeitgebers erfolgt. Halten Sie daher diesbezügliche Vereinbarungen schriftlich fest.

Kein Anspruch auf Freizeit während der Kündigungsfrist besteht, wenn die einvernehmliche Lösung auf Betreiben der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers erfolgt ist.

TIPP

Schauen Sie sich Ihren Kollektivvertrag an - es kann sein, dass er günstigere Regelungen enthält!

Abfertigung und einvernehmliche Auflösung

Für die Abfertigung nach altem Recht ("Abfertigung alt") ist die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgeblich: Bei Arbeitgeberkündigung und einvernehmlicher Auflösung besteht ein Anspruch auf Abfertigung. Bei Arbeitnehmerkündigung besteht kein Abfertigungsanspruch.

Achtung!

Auf Ihr Arbeitsverhältnis kommt das BUAG (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz) zur Anwendung? In diesem Fall zählen Zeiten eines Arbeitsverhältnisses für die Abfertigung nach altem Recht nicht, wenn Sie das Arbeitsverhältnis einvernehmlich lösen.

Im neuen Abfertigungsrecht (BMSVG - Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz) besteht bei einvernehmlicher Auflösung und bei Arbeitgeberkündigung ein Auszahlungsanspruch. Bei Arbeitnehmerkündigung gibt es - von Ausnahmen abgesehen - keine Auszahlung.

Im Unterschied zum alten Recht geht die Abfertigung bei der Arbeitnehmerkündigung aber nicht verloren. Sie wird in der betrieblichen Vorsorgekasse weiter veranlagt und kann zu einem späteren Zeitpunkt vom Arbeitnehmer abgerufen werden.

Arbeitslosengeld

Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen haben Sie bei einvernehmlicher Auflösung Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Achtung

Bei einer einvernehmlichen Lösung eines Arbeitsverhältnisses, das den Bestimmungen des BUAG unterliegt, besteht kein Anspruch auf Abfertigung!

Einvernehmliche Lösung im Krankenstand

Ab 1.7.2018 muss der Arbeitgeber auch bei einer ein­ver­nehm­lich­en Lösung nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses das Entgelt weit­erzahlen, wenn:

  • die einvernehmliche Lösung während oder im Hinblick auf einen Krankenstand erfolgt und
  • das Arbeitsverhältnis durch die einvernehmliche Lösung ab dem 1.7.2018 beendet wurde

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