Maklerprovision: Bestellerprinzip ab 1. Juli 2023

Wenn ein Mietvertrag über eine Wohnung zustande kommt, wer zahlt dann die Maklerprovision? Bisher waren das meistens die Mieter:innen. Das neue Bestellerprinzip besagt, dass Makler:innen die Provision nur von demjenigen verlangen dürfen, der sie zuerst mit der Vermittlung des Mietvertrages beauftragt hat. Deshalb spricht man auch vom „Erstauftraggeber-Prinzip“.

Das heißt: Wer Makler:innen zuerst beauftragt, zahlt.
In der Regel sind das die Vermieter:innen.

AK Erfolg

Die AK hat lange dafür gekämpft, dass die Kosten von Makler:innen diejenigen tragen, die sie beauftragen. Wir freuen uns über die Umsetzung des Bestellerprinzips und fordern, dass in einem nächsten Schritt Umgehungsmöglichkeiten gesetzlich ausgeschlossen werden.

Für welche Verträge gilt das Bestellerprinzip?

Das Bestellerprinzip gilt für Verträge mit Makler:innen ab dem 1. Juli 2023. Es gilt nur dann, wenn diese einen Mietvertrag über eine Wohnung vermitteln. Für die Miete eines Büros oder Geschäfts gilt es nicht. Für Kaufverträge gilt dieses Prinzip generell nicht. 

Wann Vermieter:innen die Maklerprovision bezahlen müssen

Erstauftraggeber:innen von Maklerbüros sind meistens die Vermieter:innen, zumindest war das bisher so üblich.

Ein Beispiel:

  • Die Vermieterin einer freien Wohnung sucht sich einen Makler. Er inseriert die Wohnung. Damit ist die Vermieterin die Erstauftraggeberin des Maklers.
  • Dann melden sich die Wohnungssuchenden, und lassen sich die konkret inserierte Wohnung zeigen. Auch sie beauftragen damit den Makler mit der Vermittlung, sie sind somit Zweitauftraggeber:innen.
  • Der Makler prüft im Anschluss für die Vermieterin die Bonität der Wohnungssuchenden und trifft eine Vorauswahl. Dann leitet er die Miet-Anbote und Daten der Interessent:innen an die Vermieterin weiter. Diese lässt sich vom Makler beraten und entscheidet dann, an wen sie die Wohnung vermietet.

In diesem Fall müsste nach dem Bestellerprinzip die Vermieterin als Erstauftraggeberin die Provision bezahlen.

DAS HEISST FÜR WOHNUNGSSUCHENDE AB 1.7.2023:

Wenn Sie auf ein Inserat eines Maklers reagiert haben und die inserierte Wohnung anmieten, zahlt nur die Vermieterseite Provision. Von Ihnen wird Maklerprovision verlangt? Dann ist Skepsis angesagt. Nicht zulässig ist es auch, wenn Makler:innen oder Hausverwalter:innen bzw. Vermieter:innen dann statt der Provision eine Mietvertragsgebühr verlangen. Bitte lassen Sie sich in diesen Fällen beraten!

Wann Mieter:innen die Maklerprovision bezahlen müssen

Sie bezahlen als Mieter:in dann Maklerprovision, wenn Sie Erstauftraggeber:in des Maklers bzw. der Maklerin sind. In dem Fall beauftragen Sie den Makler eine Wohnung zu finden, die Ihnen und dem Makler noch unbekannt ist. Sprich: Wenn es eben nicht um die Vermittlung einer konkreten, schon inserierten Wohnung geht. Schon heute gibt es solche Fälle, in denen Wohnungssuchende das Maklerbüro zuerst beauftragen.

Ein Beispiel:

Sie suchen eine Mietwohnung und wenden sich an eine Maklerin. Ihr beschreiben Sie Ihre Wunschwohnung mit bestimmten Eckdaten (z.B. Größe, Lage, Alter, Ausstattung, Preislimit). Sie geben ihr einen „Suchauftrag“ und damit sind Sie Erstauftraggeber:in bzw. Besteller:in. Wenn aufgrund der Arbeit der Maklerin ein Mietvertrag zustande kommt, müssen Sie die Provision bezahlen. 

Achtung: Kann das Bestellerprinzip umgangen werden?

Eigentlich sollte die Sache klar sein: In den häufigsten Fällen, also wenn Wohnungssuchende auf Wohnungsanzeigen reagieren, muss die Vermieterseite die Maklerprovision bezahlen.

Die AK befürchtet aber, dass Makler:innen und Vermieter:innen versuchen werden, die neuen Regelungen zu umgehen.

Das könnte so aussehen:

Eine besonders attraktive, günstige Wohnung wird inseriert. Sie melden sich bei der zuständigen Maklerin, aber die tolle Wohnung ist „leider schon weg“. Die Maklerin meint, sie könnte für Sie vergleichbare Wohnungen finden und drängt darauf, ihr einen Suchauftrag zu geben. In solchen Fällen ist Achtung geboten! Sie haben nun folgende Optionen:

  • Sie erteilen der Maklerin den Suchauftrag – mit der Gewissheit, dass Sie dann auch Provision zahlen müssen, wenn ein Mietvertrag über sie zustande kommt. Denn natürlich kann es sein, dass die Maklerin die Wohnung eigentlich schon lange über den Vermieter in der Schublade hatte. Das wird man aber kaum beweisen können.
  • Sie brechen den Kontakt zu dieser Maklerin ab.

AK KRITIK

Das Bestellerprinzip im neuen Maklergesetz lässt leider Umgehungsmöglichkeiten zu. Die AK hat davor schon vor Beschluss des Gesetzes gewarnt und Verbesserungsvorschläge vorgelegt. Umgesetzt wurden diese leider nicht. Wir werden nun genau beobachten, ob Mieter:innen zuverlässig entlastet werden. Sollten Umgehungskonstruktionen um sich greifen, werden wir das thematisieren und weiter Druck für eine bessere Regelung machen!

Tipp

Wenn Makler:in/Hausverwaltung oder Vermieter:in eine Mietvertragsgebühr verlangt – lassen Sie sich beraten!

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