11.6.2013

Unliebsamen Überraschungen beim Autokauf vorbeugen

Nehmen Sie sich Zeit, wenn Sie den Inhalt des Kaufvertrages für Ihr Wunschauto studieren. Nicht nur das Kleingedruckte erfordert viel Aufmerksamkeit. Beim Kauf eines Gebrauchtwagens sind oft technische Kenntnisse gefordert. Damit Ihre Fahrt nicht gleich wieder in der Werkstatt endet haben wir Ihnen eine Checkliste für die Prüfung des Gebrauchtwagens zusammengestellt.

Gebrauchtwagen – Checkliste

Sie haben Ihr Wunschauto gefunden?

Checkliste für die genaue Prüfung des Gebrauchtwagens

Bevor Sie sich zum Kauf eines Fahrzeuges entschließen, sollten Sie das Auto einer genauen Prüfung unterziehen

  • Die "Pickerlüberprüfung" ersetzt keinen Ankaufstest ! Wenden Sie sich an einen der Autofahrerklubs und lassen Sie einen Ankaufstest durchführen.

  • Offenkundige Schäden und Mängel (Kratzer, Sprünge in Windschutzscheibe oder Scheinwerfer, Beulen) sind mitgekauft.

  • Hinterfragen Sie Umbauten wie Spoiler, Tieferlegung etc. und lassen Sie sich die vorliegende Typisierung bestätigen.

  • Serviceheft und Typenschein einsehen! So erfahren Sie die korrekte Anzahl der Vorbesitzer und können nachvollziehen, ob der Kilometerstand plausibel ist. Aus dem Serviceheft sollte auch ein durchgeführter Zahnriemenwechsel zu ersehen sein. Die Betriebsanleitung gibt Auskunft darüber, wann der Zahnriemenwechsel spätestens durchgeführt werden sollte. Achtung! Zumeist ist ein Zahnriemenwechsel nicht nur vom Kilometerstand abhängig (ca. 70.000 - 120.000 km) sondern auch vom Alter des Zahnriemens (oftmals maximal 5 Jahre !).

  • Farbspuren an Dichtungen deuten auf Unfallreparaturen. Neuralgische Punkte sind auch die Übergänge von einem Karosserieteil zum Anderen (Übergänge Holm, Radkasten,…) Ungleiche oder falsche Spaltmaße lassen auf umfangreiche Vorreparaturen schließen.

  • Abnutzungsspuren am Lenkrad, den Pedalen und Kurbeln aber auch an den Sitzen können Hinweise auf hohe Kilometerleistung geben.

  • Dicke Unterbodenschichten können den desolaten Zustand des Unterbodens verschleiern.

  • Auf Herstellungsjahr der Reifen (mitgekaufter Reifen) also die auf der Reifenflanke angebrachte DOT Nummer achten: Die ersten beiden Ziffern bezeichnen die Kalenderwoche des Herstellungsjahr, die dritte steht für die Endziffer des Jahres (ab 2000 2 Endziffern) z.B. 1204 bedeutet Produktion in der 12. Kalenderwoche des Jahres 2004. Zwar hält die Reifenindustrie Reifen bis zu 5 Jahre lang (bei entsprechender Lagerung) noch für Neureifen, doch weisen Autofahrerclubs darauf hin, dass die Neureifeneigenschaft bereits nach 3 Jahren nicht mehr gegeben ist (Aushärtung). Eine deutsche Gerichtsentscheidung beurteilt nachvollziehbar bereits einen 2 Jahre und 4 Monate alten Reifen nicht mehr als neu zumal ein „Neureifenkäufer“ davon ausgeht stets die neueste Reifentechnologie zu erwerben.

  • Ölstand und Wasserbehälter (Kühlerausgleichsgefäß) sowie Bremsflüssigkeitsstand und Servoflüssigkeit kontrollieren.

  • Probefahrt Wenn Sie auf das Nichtbestehen einer Kaskoversicherung hingewiesen werden, kann ein Unfall bei einer Probefahrt sehr teuer kommen. Oftmals lassen sich Händler entsprechende Bescheinigungen unterschreiben. Vielfach wird aber auch eine Kaskoversicherung mit unterschiedlichem Selbstbehalt vorhanden sein. Wenn gar kein Hinweis erfolgt dürfen Sie vom Bestehen einer Kaskoversicherung ausgehen. Achten Sie darauf, ob das Auto auf eine Seite zieht oder abnormale Betriebsgeräusche bzw. Vibrationen erzeugt.

  • Blick in den Motorraum und unters Auto nicht vergessen. Flüssigkeitsverluste können teure Reparaturen ankündigen. Kontrollieren Sie auch (Zettel im Motorraum) wann der letzt Ölwechsel gemacht wurde und welcher Kilometerstand dabei notiert wurde.

  • Tachomanipulationen Wird der Kilometerstand an einem Fahrzeug nach unten korrigiert, ohne beim Weiterverkauf auf diese Veränderung hinzuweisen, so wird ein dadurch erzielter höherer Kaufpreis zu einer strafrechtlichen Verurteilung führen. Oftmals sind solche Veränderungen schwer aber doch nachweisbar. Käufern denen es vor allem um die Richtigkeit des Tachostandes geht, sollten die Kilometerleistung (siehe Seite 3 unter Abschnitt "Mündliche Zusicherung") daher als Ankaufsmotiv deklarieren.

Kaufvertrag

Verträge sind einzuhalten. Es gibt kein allgemeines kostenloses Rücktrittsrecht von Verträgen. In der Autobranche wird zumeist vertraglich eine Stornomöglichkeit gegen Zahlung von 10 Prozent der Kaufsumme als "Vertragsstrafe" angeboten.
Kein Verkäufer muss Ihnen diese Möglichkeit einräumen.

Zustandsklassen entscheiden über den Umfang der Gewährleistung.
Die meisten Kaufverträge von Gebrauchtwagenhändlern weisen Zustandsklassen auf. Oft wird auch ein vom Verein für Konsumenteninformation empfohlener Musterkaufvertrag verwendet. Die Zustandsklassen von 1-4 beschreiben dabei in welchem Zustand sich das Auto befinden kann.

Die gängigsten Zustandsklassen:

  1. neuer oder sehr guter Zustand
  2. guter Zustand (kein Reparatur- oder Wartungsaufwand nötig)
  3. genügend fahrbereit (kilometer- und altersnormale Reparatur- und Wartungsarbeiten erforderlich)
  4. nicht fahrbereit (größere Reparaturen sind nötig, auch wenn das "Pickerl" noch gültig sein sollte)


Die Zustandsklassen teilen sich auf den mechanischen Zustand, die Karosserie, den Lack und den Innenraum auf.
Wer ein Auto mit der Zustandsklasse 3 erwirbt kauft damit einen alters- und kilometernormalen Reparatur- und Serviceaufwand. Das Auto muss zwar fahr- und betriebssicher sein, allerdings kann ein Zahnriemenwechsel unmittelbar bevor stehen. Das verteuert ein ursprünglich günstiges Angebot erheblich (zwischen 400 und 1400 Euro!).

Vielfach ist es möglich mit dem Verkäufer zu vereinbaren, dass der Ankauf von einer positiven Ankaufsüberprüfung abhängt bzw. dabei festgestellte Mängel behoben werden.

Mündliche Zusicherungen unbedingt schriftlich (am Vertrag) bestätigen lassen (z.B. Unfallfreiheit, Kilometerleistung, kostenloser Rücktritt, wenn der Kaufpreis nicht finanziert werden kann). Ankaufsentscheidende Umstände (z.B. Kilometerleistung, Unfallfreiheit) jedenfalls garantieren lassen!

Wer ist Vertragspartner?

Wenn der Händler im Vertrag nur als Vermittler aufscheint und der private Vorbesitzer als Verkäufer genannt wird kann die Gewährleistung (gesetzliches "Einstehenmüssen" für ursprünglich vorhandene Mängel) ausgeschlossen sein. Hier ist besondere Vorsicht geboten!

Haben Sie sich entschieden einen Gebrauchtwagen von einer Privatperson zu kaufen, sollte ebenfalls ein schriftlicher Kaufvertrag verfasst werden. Es bietet sowohl ARBÖ (Mustervertrag ARBÖ) als auch der ÖAMTC (Mustervertrag ÖAMTC) einen Mustervertrag an.

Unterschied Gewährleistung und Garantie

Was bedeutet Gewährleistung?

Gewährleistung ist das gesetzliche "Einstehenmüssen" des Händlers für Mängel die schon zum Zeitpunkt der Übernahme der Ware vorhanden bzw. angelegt waren.
Tritt in den ersten 6 Monaten ein Mangel auf, so nimmt der Gesetzgeber an, dass der Mangel schon ursprünglich vorhanden war. Hier trifft den Händler die Beweislast nachzuweisen, dass die Ware von Anfang an in Ordnung war. Aufgrund der Schadenstypizität (Bruch eines Bauteiles nach 10.000 km Fahrleistung) kann diese Beweislast allerdings wieder wegfallen.
Nach Ablauf von 6 Monaten liegt es am Käufer (Konsumenten) nachzuweisen, dass ein Mangel vorliegt der schon ursprünglich vorhanden war.
Die Klagbarkeitsfrist beträgt bei Autos 2 Jahre und kann bei Gebrauchten, die nicht jünger als ein Jahr sind, auf 1 Jahr eingeschränkt werden, sofern dies ausgehandelt wurde. In der Praxis ist daher die 6-monatige Beweislastregel entscheidend.

Ein vertraglicher Gewährleistungsausschluss des Händlers gegenüber Konsumenten ist nicht wirksam.

Welche Leistung sind im Rahmen der Gewährleistung zu erbringen?

Der Händler hat den vertraglich geschuldeten Zustand (Zustandsklasse!) kostenlos herzustellen. In erster Linie hat dies durch die erforderliche Reparatur zu geschehen.
Es besteht kein sofortiger Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages, wenn die Reparatur möglich ist. Diese kann auch mit Gebrauchtteilen erfolgen. Für die Mängelbehebung ist eine „angemessene Frist“ zu gewähren. Soweit in den Geschäftsbedingungen nichts anderes zu finden ist, kann von einer 14-tägigen Frist (ab belegbarer Fristsetzung!) ausgegangen werden.

Was ist eine Garantie?

"Garantie" ist die freiwillige, vertragliche Zusage des Garantiegebers für bestimmte Defekte im Garantiezeitraum einzustehen. Der Umfang und die Dauer der Garantie ist von der jeweiligen Garantieerklärung abhängig und können somit vom Garantiegeber frei gewählt werden. Bei Autos ist praktisch immer eine Herstellergarantie gegeben, die allerdings von Hersteller zu Hersteller bzw. auch zwischen den Modellen unterschiedlichst gestaltet ist. In der Regel wird die Herstellergarantie auch von der Einhaltung der Serviceintervalle abhängig gemacht. Eine Bindung an die jeweilige Markenwerkstätten ist aufgrund einschlägiger EU-Vorgaben nicht mehr zulässig.

Im Gebrauchtwagenhandel finden sich zunehmend Garantieversicherungen die entweder zusätzlich mitgekauft werden können oder gleich automatisch mitverkauft werden.
Bei den gängigen Garantieversicherungen oder Händlergarantien wird genau aufgelistet welche Bauteile von der Garantie erfasst sind und welche nicht. Die Garantiezeit ist der jeweiligen Garantieerklärung (Urkunde) zu entnehmen. Meist wird in Abhängigkeit zum Alter und zur Kilometerleistung des Fahrzeuges ein bestimmter Prozentsatz der Reparaturkosten übernommen. Je älter ein Auto ist oder je mehr Kilometer schon gefahren wurden umso weniger übernimmt der Garantiegeber von der Reparaturrechnung.

Fahrzeugeintausch

Wird beim Neukauf eines Fahrzeuges gleichzeitig ein altes Auto zurückgegeben ist unbedingt anzuraten für dieses Altfahrzeug die Gewährleistung auszuschließen. Andernfalls würde eine Gewährleistungspflicht gegenüber dem Händler bestehen.

Finanzierung

Barzahlung ist meist am günstigsten. Erstens fallen keine Finanzierungskosten an und zweitens erhalten Sie bei Barzahlung vielfach hohe Rabatte.

Mit Bezahlung des kompletten Kaufpreises werden Sie sofort Eigentümer des Fahrzeuges. Nur in wenigen Fällen sollten Sie auf einen Barkauf verzichten. Etwa dann, wenn die Auflösung Ihres Guthabens mit hohen Kosten verbunden ist oder die Erträge aus Ihren veranlagten Mitteln höher als die aktuellen Kreditzinsen sind.

Leasing/Kredit

Leasing stellt grundsätzlich die Gebrauchsüberlassung einer Sache gegen Entgelt dar, vergleichbar etwa mit der Miete einer Wohnung. Beim Leasing steht also die Nutzung des Objektes und nicht der Erwerb von Eigentum im Vordergrund.
Leasingangebote locken oftmals mit niedrigen Raten. Die vergleichsweise niedrigere monatliche Belastung ergibt sich daraus, dass im Gegensatz zu einer Kreditfinanzierung beim Leasing üblicherweise nicht der volle Kaufpreis finanziert sondern ein Restwert vereinbart wird.

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