16.04.2020

Nachträglich in Kurzarbeit? Frist endet!

Achtung: Rückwirkende Antragstellung für den Monat März nur noch bis 20. April 2020 möglich.

Immer mehr Betroffene wollen ihre Kündigung in Kurzarbeit umwandeln. Das geht, aber das Ministerium hat nun für alle Fälle des Monats März eine Frist gesetzt. 

Eine rückwirkende Antragstellung mit Kurzarbeitsbeginn im März 2020 ist nur noch bis 20. April 2020 möglich. Ab dem 21. April können nur mehr Anträge gestellt werden, die sich maximal auf den Zeitraum ab 1. April beziehen.  

Mehr als 600.000 Österreicherinnen und Österreicher sind inzwischen in Kurzarbeit angekommen. In etwa gleich viele Menschen waren Anfang April arbeitslos gemeldet. Dabei könnten Unternehmen die Kündigungen zurücknehmen, um ihre Mitarbeiter zur Kurzarbeit anzumelden. Aber wie geht das? Zwei Ausgangssituationen sind grundsätzlich zu unterscheiden: 

  1. Das Arbeitsverhältnis wurde bereits aufgelöst. Jetzt können Arbeitgeber und Arbeitnehmer in beiderseitigem Einvernehmen die Beendigung (zum Beispiel einvernehmliche Auflösung oder Arbeitgeberkündigung) wieder aufheben. Sie tun so, als wäre das Arbeitsverhältnis durchgehend aufrecht geblieben. Dies sollte aber laut AK-Juristin Thöny-Maier „jedenfalls schriftlich festgehalten werden“.

    Völlig unbürokratisch möglich ist dieser Schritt dann, wenn sich das Arbeitsverhältnis eben erst in der Beendigungsphase befindet und der Arbeitnehmer noch nicht von der Sozialversicherung abgemeldet wurde.

  2. Das Arbeitsverhältnis ist beendet worden und die Abmeldung von der Sozialversicherung ist bereits erfolgt. Hier zeichnet die ÖGK den weiteren Weg vor: Will der Arbeitnehmer die Corona-Kurzarbeit nachträglich in Anspruch nehmen, muss seine Abmeldung von der Sozialversicherung storniert werden. Vorsicht: Eine rückwirkende Anmeldung darf aber nicht erfolgen. Das hätte unangenehme Folgen und zöge Sanktionen wegen verspäteter Anmeldung nach sich. Also: Einfach stornieren, dann bleibt die Sozialversicherung sanktionsfrei ununterbrochen aufrecht.

    In arbeitsrechtlicher Hinsicht müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, wie der Zeitraum zwischen ursprünglichem Ende und Weiterführung behandelt wird, etwa als Dienstfreistellung, Urlaubs­konsum, Zeitausgleich o.ä. Natürlich wäre bei  bereits beantragtem Arbeitslosengeld das AMS entsprechend zu unterrichten. Allenfalls bezogenes Arbeitslosengeld muss der Arbeitnehmer zurückbezahlen.

Darüber hinaus besteht natürlich die Möglichkeit, es bei der Unterbrechung zu belassen und ein neues Beschäftigungsverhältnis mit Neuanmeldung zu vereinbaren. Dabei wäre auch keine Rückabwicklung des Arbeitslosengeldes nötig. Es würde einfach ein neues Arbeitsverhältnis begründet. Der Pferdefuß dabei: Kurzarbeitsbeihilfe an den Arbeitgeber gewährt das AMS erst ab dem zweiten Monat der Beschäftigung. Arbeitnehmer müssen einen Monat bei ihrem Arbeitgeber „voll“ gearbeitet haben, um in Kurzarbeit einbezogen werden zu können.

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