17.11.2020

Erneut kann Miete zum Problem werden

Erleichterungen aus Lockdown-Frühjahr waren auf Monatsmieten April bis Juni beschränkt

Zweiter Lockdown, Kurzarbeit und Arbeitsplatzverlust stellen manche Mieter erneut vor große Probleme. Denn Erleichterungen wie die Mietaufschübe des Sommers sind Geschichte. Bei Mietzahlungsverzug droht erneut Kündigung oder Räumungsklage, warnt die AK.  

Beim ersten Lockdown hat die Regierung im April mit dem 4. Covid-19-Maßnahmengesetz den Kündigungs- und Räumungsschutz zugunsten der Mieter verstärkt. Zahlungserleichterungen wurden für Mieter, die aufgrund der Covid-19-Pandemie in ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Jobverlust oder Kurzarbeit erheblich beeinträchtig wurden, für die Monatsmieten April bis Juni 2020 vorgesehen. Rückstände aus diesem Zeitraum dürfen auch verspätet bis Jahresende zuzüglich vier Prozent Zinsen pro Jahr nachbezahlt werden, ohne vorher eine Klage zu riskieren. Eine Kündigung oder Räumungsklage ist dem Vermieter wegen eines Rückstandes der Monate April bis Juni 2020 bis zum 30. Juni 2022 nicht erlaubt. 

Wer die Miete der Monate April bis Juni 2020 nicht voll zahlen konnte, muss dies jedoch bis Ende des Jahres 2020 samt vier Prozent Zinsen pro Jahr nachzahlen. Vermieter dürfen die Zahlungsrückstände aus April bis Juni 2020 ab Jänner 2021 einklagen. Die Situation der betroffenen Wohnungsmieter spitzt sich damit drastisch zu. Dies war freilich absehbar.  

Obwohl der zweite Lockdown längst begonnen hat, ist für die Wohnungsmieter kein entsprechendes Maßnahmengesetz beschlossen worden, kritisiert die AK. Sie sollen weiterhin nicht nur die Miete pünktlich zahlen, sondern bereits aufgelaufene Rückstände bis Ende des Jahres begleichen, um nicht im Jänner 2021 mit Klagen rechnen zu müssen. Und das in einer Situation, in der wieder viele Mieter in Kurzarbeit geschickt werden oder gerade ihren Arbeitsplatz verlieren. Der Mietenaufschub ist seit Sommer Geschichte. Wer jetzt seine aktuellen Mieten (z.B. für September, Oktober oder November 2020) nicht bezahlen kann, riskiert sofort eine Kündigung oder eine Räumungsklage. 

Wohnungswechsel vermeiden

Auch bei Auslaufen befristeter Mietverträge sah das 4. Covid-19 Maßnahmengesetz Erleichterungen vor: Für befristete Wohnungsmietverträge, die zwischen Ende März und Ende Juni 2020 endeten, wurde eine Sonderregelung zur flexiblen Verlängerung getroffen. Schriftlich konnten Vermieter und Mieter den Mietvertrag bis maximal 31.12.2020 verlängern, die sonst geltende Mindestbefristung von drei Jahren kam in diesen Fällen nicht zur Anwendung. Wichtig ist das, weil Umzüge ja immer Kontakte bedeuten, und die sollten ja auch jetzt tunlichst vermieden werden. Eine Verlängerung bis zum Frühjahr 2020 schiene mehr als sinnvoll.

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