Streik - das sind Ihre Rechte als KonsumentIn
Wird der Flug wegen Streiks annulliert, haben Sie Anspruch auf anderwärtige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Wahlweise können Sie auch die Rückerstattung des Flugpreises verlangen. Zusätzlich besteht Anspruch auf angemessene Verpflegung, Hotelunterbringung und zwei unentgeltliche Telefonate, Faxe oder E-Mails.
Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung müssen dann nicht geleistet werden, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Streik kann einen solchen außergewöhnlichen Umstand darstellen. Die Fluglinie muss aber immer auch nachweisen, dass sie alle ihr zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Annullierung im Vorfeld getroffen hat. War es trotzdem nicht möglich, die Annullierung zu verhindern, hat die Fluglinie jedoch wenigstens den Schaden für die Fluggäste möglichst gering zu halten. Sie muss in diesem Fall betroffene Fluggäste informieren, Flüge auch rechtzeitig absagen, Alternativen anbieten bzw. über diese informieren und umbuchen.
Auch bei Verspätungen von mehr als fünf Stunden können Sie vom Flug Abstand nehmen und die Rückzahlung des Reisepreises verlangen.
Informieren Sie sich rechtzeitig vor Ihrem geplanten Flug bei Ihrer Fluglinie über allfällige Flugänderungen bzw. Flugausfälle.
Pauschalreisen
Bei einer Pauschalreise (Flug und Hotel im Paket gebucht) wenden Sie sich bei Flugverschiebung oder Flugverspätung an den Reiseveranstalter. Kann dieser keinen Flugersatz organisieren und fällt die Reise aus, haben Sie Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Reisepreises.
Wenn es im Rahmen einer Pauschalreise zu einer Flugverspätung von gewisser Dauer kommt (als Anhaltspunkt kann hier eine mehr als 4-stündige Verspätung gesehen werden), haben Sie Anspruch auf entsprechende Preisminderung.
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