Geld zurück für Thomas-Cook-Kunden
Nun gibt es für geschädigte KundInnen eine Ausgleichszahlung durch die deutsche Bundesregierung für die ins Wasser gefallenen Reisen.
Immer wieder erreichen uns in der Konsumentenberatung Beschwerden zu Laudamotion. KonsumentInnen schildern, dass sie nicht online einchecken konnten. Viele Reisende wurden auch nicht über den kostenlosen online Check-in informiert. Für den Check-in am Flughafen verrechnete Laudamotion 55 Euro – ohne die Kunden darauf hinzuweisen. Der VKI klagte erfolgreich.
Der OGH hat aufgrund einer Klage vom VKI gegen Laudamotion entschieden, dass die Gebühr von 55 Euro für den Check-in am Flughafen in ihrer Höhe überraschend und nachteilig und daher unzulässig ist. Während des Buchungsvorganges erfolgte kein Hinweis auf diese Gebühr. Die KonsumentInnen mussten die Höhe der Gebühr selbstständig erfragen, indem sie die Tarifinformationen aktiv anklickten. Die Gebühr wurde nie automatisch angezeigt oder eingeblendet.
Die Höhe der Check-In-Gebühr war nur in den AGB bzw. unter anderen „Nützlichen Infos“ versteckt und dies ist für die KonsumentInnen überraschend und nachteilig und verstößt gegen §864a ABGB. Wenn eine Klausel gegen § 864a ABGB verstößt, dann gilt der Vertrag ohne sie weiter (ständige Rechtsprechung; des OGH, siehe dazu RIS-Justiz RS0014659).
Bis zur rechtlichen Klärung hatten wir empfohlen, die Check-in-Gebühr nachweislich nur unter Vorbehalt der rechtlichen Klärung und Rückforderung zu zahlen und die Rückforderung der Gebühren schriftlich bei der Fluglinie zu verlangen.
KonsumentInnen können daher, wenn während des gesamten Buchungsvorgangs diese Flughafen-Check-in-Gebühr nicht aufschien und der Buchungsvorgang so gestaltet war, wie im OGH-Urteil beschrieben, die Check-in-Gebühr zurückfordern.
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