Wenn man bei Fake-Shops kauft!
Nach nur 1 Stunde Recherche wurden 12 „unsaubere“ Dropshipping-Händler – an sich ein seriöses Logistik-Modell – mit Direkt-Lieferungen aufgespürt.
Die AK hat in einer für viele Konsumenten wichtigen Frage eine richtungsweisende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) erreicht.
Der Oberste Gerichtshof bestätigt, dass Gutscheine grundsätzlich 30 Jahre gültig sind. Eine Verkürzung der Frist sei zwar möglich. Verfallsklauseln sind aber unzulässig, wenn sie die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlich nachvollziehbare Gründe übermäßig erschweren. Je kürzer dabei die Frist ist, umso triftiger muss der Rechtfertigungsgrund sein.
Denn wenn der Konsument nach Ablauf der Befristung keine Möglichkeit mehr hat, den Gutschein einzulösen oder den Wert des Gutscheines zurück zu bekommen, ist das ausstellende Unternehmen um den Gutscheinwert bereichert. Für diese Bereicherung gibt es – so der OGH – keine sachliche Rechtfertigung; der Verbraucher ist daher gröblich benachteiligt.
Dieses Urteil bringt einen erheblichen Fortschritt für die Konsumentinnen und Konsumenten in Österreich. Insbesondere können Gutscheine mit einer Befristung von 2 Jahren oder weniger nach Ablauf der Frist nicht mehr für gänzlich wertlos erklärt werden. Der Konsument kann vom Gutscheinaussteller verlangen, dass der Gutschein verlängert wird oder dass ihm der Gutscheinwert bzw. der Kaufpreis erstattet wird.
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