Datenschutz - Ihr gutes Recht
Datenschutz ist nicht auf Staats- oder EU-Bürger beschränkt, Datenschutz ist ein Menschenrecht. Rechtlich abgesichert ist der Datenschutz in Österreich seit rund 20 Jahren. Jeder, der Daten über Sie sammelt, muss dafür einen berechtigten Grund haben. Das Grundrecht auf Datenschutz schützt Sie vor unzulässiger Ermittlung, Speicherung und Auswertung Ihrer Daten sowie vor Weitergabe Ihrer Daten. Dieses Grundrecht besteht sowohl gegenüber dem Staat, als auch gegenüber Unternehmen und sogar gegenüber Privaten, die Daten verarbeiten.
Wozu dient Datenschutz nicht?
Sie können sich nicht auf das Grundrecht auf Datenschutz berufen, um Ihren rechtlichen Verpflichtungen zu entgehen. Natürlich darf das Finanzamt Ihre Daten zur Steuerberechnung heran ziehen. Natürlich darf ein Unternehmen, mit dem Sie eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen haben, Ihre Daten verwenden und auch Dritten weitergeben, um die Zahlungen sicherzustellen.
Das Datenschutzgesetz gewährt dem Betroffenen
- das Recht der Geheimhaltung personenbezogener Daten
- das Recht auf Auskunft bzgl. der über ihn gespeicherten Daten
- das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten
- das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten
- das Recht auf Information, zu welchem Zweck Daten über den Betroffenen verarbeitet werden.
Personenbezogene Daten
Das sind alle Daten, die mit Ihnen in Zusammenhang gebracht werden können. Dazu zählen sämtliche Informationen über natürliche oder juristische Personen, zum Beispiel Name, Adresse, physiologische Merkmale oder auch Einkaufsgewohnheiten. Letztlich sind sehr viele Daten ”personenbezogen” und daher geschützt. Den Unternehmern ist dies allerdings nicht immer bewusst oder sie setzen sich über ihre Verpflichtung zum Datenschutz hinweg. Für den Gebrauch anonymisierter Daten gilt kein Datenschutz.
Diese Daten sammeln Telefonunternehmen
Telefonunternehmen sowie Internetprovider sind an das
Fernmeldegeheimnis gebunden und unterliegen strengen Datenschutzbestimmungen.
Natürlich dürfen sie die zur Verrechnung nötigen Daten sammeln und eine gewisse
Zeit lang speichern.
Dazu gehören auch die Einzelgesprächsnachweise, aus
denen hervorgeht, welche Nummer Sie wann und wie lange angerufen haben. Die
letzten Stellen der angerufenen Nummer werden allerdings anonymisiert.
Inhaltsdaten, also betreffend den Inhalt von Telefongesprächen oder von E-Mails,
dürfen nicht gespeichert werden. Auch Behörden haben darauf nur Zugriff über
einen richterlichen Befehl.
Telefonunternehmen führen über Sie üblicherweise Bonitätsprüfungen durch und melden dem Kreditschutzverband weiters, wenn Sie ihre Rechnung nicht bezahlen. Auch viele Versandhandelsunternehmen melden dem Kreditschutzverband, wenn Sie ein säumiger Zahler sind.
Diese Daten sammelt die Polizei
Auch das Sicherheitspolizeigesetz enthält
datenschutzrechtlich relevante Regelungen. Beispielsweise betreffend die
Zulässigkeit der Ermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen
des EKIS (Elektronisches Kriminalpolizeiliches Informationssystem).
Gemäß Sicherheitspolizeigesetz kann jeder bei derjenigen
Sicherheitsbehörde, die über ihn Daten angelegt hat (z.B. Bundespolizei,
Bundesministerium für Inneres), Auskunft darüber begehren und gegebenenfalls
Richtigstellung oder Löschung verlangen.
So finden Sie heraus, wer Ihre Adresse verwendet
Datenverarbeitungen sind dem Datenverarbeitungsregister zu
melden, sofern nicht bloß eine sogenannte Standardanwendung vorliegt. Diese
Standardanwendungen werden in einer Verordnung genannt und kommen häufig vor -
z.B. eine Datenverarbeitung betreffend Kundenbetreuung und Marketing für eigene
Zwecke.
Das Datenverarbeitungsregister ist ein öffentliches Register.
Jeder kann kostenlos Einsicht nehmen. Die DVR-Nummer ist grundsätzlich auf
Geschäftspapieren anzuführen.
Aufgrund der DVR-Nummer können Sie beim
Datenverarbeitungsregister (Bundeskanzleramt Hohenstaufengasse 3, 1010 Wien;
E-Mail: mailto:dvr@dsk.gv.at) erfahren, wer hinter der Sendung steckt. Unternehmen, die
Daten verwenden, haben gemäß dem Stand der Technik ein höchstmögliches
Schutzniveau zu gewährleisten. Protokoll- und Dokumentationsdaten dürfen nur zu
Kontrollzwecken verwendet werden und sind drei Jahre aufzubewahren. Alle
Mitarbeiter sind zur Geheimhaltung der ihnen bekannt gewordenen Daten
verpflichtet.
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