Übergabeprotokoll bei Mietwohnungen
Einzugsprotokoll und Rückgabeprotokoll - nicht darauf vergessen.
Das Umziehen und Übersiedeln ist auch in Zeiten von Corona mitsamt ihren Ausgangsbeschränkungen weiterhin erlaubt. Das Sozialministerium hat dies nach Inkrafttreten der Ausgangsbeschränkungen klargestellt. Das 4. COVID-Gesetzespaket, das mit 5. April 2020 in Kraft getreten ist, bringt nun aber doch Erleichterungen bei Wohnungsmieten:
Der Gesetzgeber erlaubt eine Verlängerung des Mietverhältnisses für ein paar Monate, jedoch bis längstens 31. Dezember 2020. Diese Verlängerung muss schriftlich vereinbart und von Vermieter- und Mieterseite unterschrieben werden. Sie muss einen eindeutigen Ablauftermin des Mietverhältnisses vorsehen. Das Muster einer solchen Verlängerungsvereinbarung finden Sie hier zum Download.
Nach Ablauf der Befristung kommt es zu einer automatischen einmaligen Verlängerung um drei Jahre, wenn der Mietvertrag weder aufgelöst noch vertraglich verlängert wird.
Die Vermieter können nur wegen eines Zahlungsrückstands Mietverträge weder kündigen noch auf Räumung klagen, wenn der Mieter oder die Mieterin ihre Miete, die zwischen 1. April 2020 und 30. Juni 2020 fällig wird, nicht oder nur teilweise leisten kann, weil die COVID-19-Pandemie sie wirtschaftlich arg getroffen hat. Dieser Kündigungs- und Räumungsausschluss tritt erst am 30. Juni 2022 außer Kraft.
Angesichts des 3. Lockdown wird diese Nachzahlungsfrist für Corona-bedingt angewachsene Mietrückstände der Monate April bis Juni 2020 bis 31.3.2021 verlängert.
Zudem dürfen Vermieter die fehlende Miete nicht aus der Kaution abdecken, die ihnen Mieter übergeben haben. In Verzug geratene Wohnungsmieter zahlen höchstens die gesetzlichen Zinsen von vier Prozent pro Jahr, jedoch keine Kosten für außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungskosten (Inkasso).
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